Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – I ZB 113/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

ZPO §§ 720a, 807

Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a

ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

nach § 807 ZPO verlangen.

BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05 - LG Gießen

AG Gießen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Gießen - 7. Zivilkammer - vom 28. September 2005 wird auf Kos-

ten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner das gegen Sicherheitsleis-

tung vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts B. vom 24. September

2004 (Aktenzeichen: 8 O 501/98) erwirkt. Sie betreibt aus der vollstreckbaren

Ausfertigung dieses Urteils gegen den Schuldner, der Rechtsanwalt ist, die Si-

cherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Die Gläubigerin hat beantragt, den

Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu

laden. Dieser hat gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründet

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hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Siche-

rungsvollstreckung nicht verlangt werden könne.

Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Widerspruch zurückge-

wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist er-

folglos geblieben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen

Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter. Die

Gläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Gläubigerin ist

berechtigt, gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung nach § 807 ZPO zu betreiben.

1. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren zur Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a

ZPO für zulässig erachtet. Es hat seine Annahme im Wesentlichen aus der Ent-

stehungsgeschichte des § 720a ZPO hergeleitet. Darüber hinaus hat das Be-

schwerdegericht angenommen, der Zweck der Sicherungsvollstreckung, dem

Gläubiger bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Titels eine Sicherung zu ver-

schaffen, könne nur erreicht werden, wenn der Gläubiger die Möglichkeit habe,

im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das zur Sicherung

seiner Forderung vorhandene Vermögen zu ermitteln. Der Beruf des Schuld-

ners rechtfertige keine andere Beurteilung. Die dagegen gerichteten Angriffe

der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.

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2. a) Die Vorschrift des § 720a ZPO dient den Interessen des Gläubigers.

Sie räumt ihm die Möglichkeit ein, aus einem auf Zahlung von Geld lautenden

Urteil, das nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, schon vor

Erbringung der Sicherheit die Vollstreckung einzuleiten (§ 720a Abs. 1 ZPO).

Die Bestimmung erlaubt dem Gläubiger zwar keine Befriedigung, wohl aber die

Pfändung mit Rang wahrender Wirkung. Damit vervollständigt die Norm den

Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beisei-

teschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermö-

gensverfall des Schuldners drohen (vgl. MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl.,

§ 720a Rdn. 1).

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Die Frage, ob der Gläubiger aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung für

vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils im Rahmen der Sicherungsvollstreckung

nach § 720a Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung auch die Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 807 ZPO verlangen

kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (die Frage bejahend: OLG

Stuttgart NJW 1980, 1698; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Hamm MDR

1982, 416; KG MDR 1989, 745; OLG Koblenz MDR 1991, 63, unter Aufgabe

von NJW 1979, 2521; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Ham-

burg MDR 1999, 255; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 720a Rdn. 4; Zöl-

ler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 720a Rdn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl.,

§ 720a Rdn. 4; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 720a Rdn. 5; Wieczo-

rek/Schütze/Heß, ZPO, 3. Aufl., § 720a Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl.,

§ 720a Rdn. 8; Hölk, MDR 2006, 841; die Frage verneinend: LG Mainz JurBüro

1987, 926; LG Berlin Rpfleger 1980, 352; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 248).

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b) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entschei-

dung im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach Art. 46 EuGVVO entschieden

hat (Beschl. v. 2.3.2006 - IX ZB 23/06, Rpfleger 2006, 328 = MDR 2006, 892),

kann der Gläubiger im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a

ZPO von dem Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach

§ 807 ZPO verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen. Das folgt aus

Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuld-

nervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnet. Dem Gläubiger

soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch

vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird

(BT-Drucks. 7/2729, S. 21, 45, 109 f.; 7/5250, S. 16). Dieser Zweck ist aber nur

dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner auch im Rahmen der Siche-

rungsvollstreckung nach § 720a ZPO die eidesstattliche Versicherung abgeben

muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob

der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstre-

ckung zugreifen kann (BGH Rpfleger 2006, 328, 329; OLG Hamburg MDR

1999, 255; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 720a Rdn. 4). Die Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorberei-

tung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus

vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest

ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (BGH

Rpfleger 2006, 328, 329, m.w.N.).

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Den Eintritt eventueller Nachteile kann der Schuldner dadurch abwenden,

dass er Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO stellt. Darüber hinaus kann er

von der Abwendungsbefugnis gemäß § 720a Abs. 3 ZPO Gebrauch machen

und im Übrigen bei einer entsprechenden Sachlage gegebenenfalls auch darle-

gen, dass das Verlangen des Gläubigers nach Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung rechtsmissbräuchlich sei, weil dieser bereits in anderer Weise

hinreichend gesichert sei (OLG Hamburg MDR 1999, 255; Hölk aaO S. 842).

Für einen weitergehenden Schuldnerschutz besteht keine Notwendigkeit. Dem-

entsprechend unterliegt die Vorschrift des § 720a ZPO auch keinen ernstlichen

verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Hölk aaO S. 842).

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III. Danach war die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kosten-

folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Gießen, Entscheidung vom 02.09.2005 - 42 M 20979/05 -

LG Gießen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 T 459/05 -