Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – III ZR 49/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 839 Cb, 1600b

Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des

§ 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer

Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnah-

me auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann

deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.

BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - OLG Hamm

LG Münster

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 30. November 2005 - 11 U 48/05 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 35.000 €.

Gründe

2

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung geboten.

Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist

des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der

Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes

zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem

Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urteil vom 1. März 2006

- XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.).

Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem

Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststel-

lung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG

Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbei-

tung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist

deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - un-

bestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005

- 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die An-

fechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang

nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsre-

flex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH,

Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch

BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrich-

tung des Gesetzes.

3

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 11 O 428/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 -