BGH Beschluss vom 26.10.2006 – III ZR 49/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 839 Cb, 1600b
Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des
§ 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer
Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnah-
me auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann
deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 30. November 2005 - 11 U 48/05 - wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 35.000 €.
Gründe
Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung geboten.
Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist
des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der
Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes
zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem
Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urteil vom 1. März 2006
- XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.).
Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem
Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststel-
lung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG
Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbei-
tung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist
deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - un-
bestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005
- 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die An-
fechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang
nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsre-
flex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH,
Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch
BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrich-
tung des Gesetzes.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 11 O 428/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 -