Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – III ZR 8/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 14. Dezember 2005 - 11 U 132/04 - wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Beschwerdewert: 482.659,53 €

Gründe

1

Eine Revisionszulassung ist nicht erforderlich. Weder hat die Sache

grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).

2

1.

Die Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht und dessen

Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der von der

Beschwerde geltend gemachten Übung, dass Hypothekengläubiger eine Haft

entlassung des Verkäufers und persönlichen Schuldners erst erteilen, wenn der

Käufer und Übernehmer im Grundbuch eingetragen ist, wäre der Kaufvertrag

zwar in sich widersprüchlich und möglicherweise undurchführbar, da der be-

klagte Notar andererseits den Umschreibungsantrag erst bei Sicherstellung ei-

ner Haftentlassung stellen durfte. Das kann entgegen der Nichtzulassungsbe-

schwerde aber nicht dazu führen, die Übernahme der Verpflichtungen gegen-

über der Wohnungsförderungsanstalt in § 2 des Kaufvertrags als bloße

Schuldmitübernahme oder Erfüllungsübernahme auszulegen. Bei diesem Ver-

ständnis hätte der Beklagte nämlich seine notarielle Amtspflicht verletzt, unge-

sicherte Vorleistungen der Vertragsparteien zu vermeiden (vgl. hierzu Senatsur-

teil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m.w.N.), und wäre

aus diesem Grunde dem Kläger ebenfalls schadenersatzpflichtig.

3

2.

Die weiteren Rügen der Beschwerde, insbesondere Verletzungen des

Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), hat der Se-

nat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die Frage, ob der Kläger

gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, weil er nicht vom Kauf-

vertrag zurückgetreten ist, bedarf keiner über eine Entscheidung des Einzelfalls

hinausgehenden grundsätzlichen Klärung. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 638/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2005 - 11 U 132/04 -