BGH Beschluss vom 26.10.2006 – III ZR 8/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 14. Dezember 2005 - 11 U 132/04 - wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen.
Beschwerdewert: 482.659,53 €
Gründe
Eine Revisionszulassung ist nicht erforderlich. Weder hat die Sache
grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
1.
Die Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht und dessen
Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der von der
Beschwerde geltend gemachten Übung, dass Hypothekengläubiger eine Haft
entlassung des Verkäufers und persönlichen Schuldners erst erteilen, wenn der
Käufer und Übernehmer im Grundbuch eingetragen ist, wäre der Kaufvertrag
zwar in sich widersprüchlich und möglicherweise undurchführbar, da der be-
klagte Notar andererseits den Umschreibungsantrag erst bei Sicherstellung ei-
ner Haftentlassung stellen durfte. Das kann entgegen der Nichtzulassungsbe-
schwerde aber nicht dazu führen, die Übernahme der Verpflichtungen gegen-
über der Wohnungsförderungsanstalt in § 2 des Kaufvertrags als bloße
Schuldmitübernahme oder Erfüllungsübernahme auszulegen. Bei diesem Ver-
ständnis hätte der Beklagte nämlich seine notarielle Amtspflicht verletzt, unge-
sicherte Vorleistungen der Vertragsparteien zu vermeiden (vgl. hierzu Senatsur-
teil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m.w.N.), und wäre
aus diesem Grunde dem Kläger ebenfalls schadenersatzpflichtig.
2.
Die weiteren Rügen der Beschwerde, insbesondere Verletzungen des
Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), hat der Se-
nat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die Frage, ob der Kläger
gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, weil er nicht vom Kauf-
vertrag zurückgetreten ist, bedarf keiner über eine Entscheidung des Einzelfalls
hinausgehenden grundsätzlichen Klärung. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 638/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2005 - 11 U 132/04 -