Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 78/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 21. Februar 2006 wird auf Kos-

ten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird

als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbe-

schwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4

ZPO). Sie ist ferner auch deshalb unzulässig, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat

die Berufung des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2

und 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht von einem bei ei-

nem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war

(§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weder die erforderliche Berufungsbeschwer er-

reicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch das Amtsgericht die Berufung im Urteil

zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2

Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil er ebenfalls

durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte ge-

stellt werden müssen (§ 236 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Er ist auch unbe-

gründet, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Auch

eine juristisch nicht geschulte Partei ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet,

sich rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie

nachteilige Entscheidung zu erkundigen, sei es bei einem Anwalt oder den da-

für vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragsstellen bei Gericht (BGH, Beschl.

v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Eine Fürsorgepflicht des

Landgerichts, den Beschwerdeführer nach Eingang der Rechtsbeschwerde

über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das beabsichtigte

Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht. Ein Gericht, das vorher selbst mit dem

Verfahren befasst war, ist lediglich verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für

ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordent-

lichen Geschäftsganges an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG,

Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173, 3175). Diese Vorga-

be hat das Landgericht erfüllt.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 261 C 26532/05 -

LG München I, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 S 1336/06 -