BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 78/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 21. Februar 2006 wird auf Kos-
ten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird
als unzulässig verworfen.
Gründe
Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbe-
schwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO). Sie ist ferner auch deshalb unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2
und 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht von einem bei ei-
nem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war
(§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weder die erforderliche Berufungsbeschwer er-
reicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch das Amtsgericht die Berufung im Urteil
zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil er ebenfalls
durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte ge-
stellt werden müssen (§ 236 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Er ist auch unbe-
gründet, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Auch
eine juristisch nicht geschulte Partei ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet,
sich rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie
nachteilige Entscheidung zu erkundigen, sei es bei einem Anwalt oder den da-
für vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragsstellen bei Gericht (BGH, Beschl.
v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Eine Fürsorgepflicht des
Landgerichts, den Beschwerdeführer nach Eingang der Rechtsbeschwerde
über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das beabsichtigte
Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht. Ein Gericht, das vorher selbst mit dem
Verfahren befasst war, ist lediglich verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für
ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordent-
lichen Geschäftsganges an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG,
Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173, 3175). Diese Vorga-
be hat das Landgericht erfüllt.
Dr. Gero Fischer
Raebel
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 261 C 26532/05 -
LG München I, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 S 1336/06 -