Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZR 148/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 148/04

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-

beschwerde nach einem Wert von 3.588.388,76 € zu tragen.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der

Grundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nach

§ 852 BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Arrestverfahrens be-

ginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungs-

frist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren

rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91,

WM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder

- falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch

nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass

der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003

- IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).

3

Dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutsch-

land steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren

rechtskräftig abgeschlossen und diese Urteile in Deutschland rechtskräftig an-

erkannt sind. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in Deutschland

nicht mehr ergehen (Hk-ZPO/Dörner, § 328 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl.

§ 328 Rn. 36; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 328 Rn. 30).

4

Sofern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über die

Hauptsache ein weiteres Verfahren anhängig ist, ist dieses Verfahren für den

Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann unerheb-

lich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in Deutschland gemäß Art. 27 Nr. 5

EuGVÜ nicht anerkannt werden dürfte. Dies ist nicht klärungsbedürftig und

wurde vom Berufungsgericht zutreffend gesehen.

6

Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegt nicht

vor.

Die Berufung auf Verjährung kann zwar gegen Treu und Glauben ver-

stoßen. Widersprüchliches Verhalten einer Partei lässt die Rechtsordnung je-

doch grundsätzlich zu. Dieses ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch

für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn

besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen

(BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Klä-

rungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in

diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines

Vertrauenstatbestandes zutreffend verneint. Im Übrigen handelt es sich um eine

Entscheidung im Einzelfall.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -