BGH Urteil vom 15.05.2003 – IX ZR 283/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Mai 2003 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO beginnt, falls die einstweilige
Verfügung aufgehoben worden ist, spätestens dann, wenn der vormalige Antrags-
gegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gun-
sten erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von
Anfang an nicht gerechtfertigt war.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02 - OLG Frankfurt
LG Wiesbaden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2002 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro. Eine von
ihr ausgestellte Rechnung wurde von dem Kunden bei der Klägerin, einem
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, zur Erstattung eingereicht. Die Klägerin
erhob gegenüber dem Kunden Einwände gegen die Höhe der Rechnung. In
dem betreffenden, unter Verwendung eines Textbausteins erstellten Schreiben
hieß es unter anderem:
"Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gemäß §§ 632 Abs. 2 und 315 BGB.
Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der DEKRA AG - Kopie anbei - herangezogen werden.
(cid:12)
Danach ergibt sich für Grundgebühr, alle Nebenkosten und Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag in Höhe von 546,94 DM, den wir gleichzeitig überwiesen haben. Sollte unsere Zahlung den Aufwand des Sachverständigen nicht ausgleichen, bitten wir, dies konkret durch detaillierte Aufgliederung der einzelnen Rech- nungspositionen sowie Angabe des konkreten Zeitbedarfs nach- weisen zu lassen.
Wir empfehlen Ihnen, die Gebührenrechnung nur in der oben ge- nannten Höhe auszugleichen."
Im Hinblick darauf erwirkte die nunmehrige Beklagte (Antragstellerin) im
Beschlußwege eine einstweilige Verfügung vom 1. September 1995, mit wel-
cher der nunmehrigen Klägerin (Antragsgegnerin) unter Ordnungsmittelandro-
hung nach § 890 ZPO untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-
werbszwecken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschä-
den die Geschädigten dahingehend zu unterrichten, daß für die Erstattungsfä-
higkeit der Sachverständigenhonorare bundesweit geltende Gebührensätze
der DEKRA AG herangezogen werden, sowie es zu unterlassen, den Geschä-
digten zu empfehlen, die Honorarrechnung nur
in Höhe der DEKRA-
Gebührensätze auszugleichen. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klä-
gerin blieb erfolglos. In der Berufungsverhandlung am 4. Juli 1996 stellte die
Beklagte (Antragstellerin) den Verfügungsantrag in der Form, daß der Antrags-
gegnerin untersagt werden sollte, die fraglichen Äußerungen im geschäftlichen
Verkehr gegenüber Kunden der Antragstellerin zu wiederholen. Mit dieser
Maßgabe bestätigte das Oberlandesgericht durch Urteil vom gleichen Tage die
einstweilige Verfügung. Dieses Urteil wurde der Klägerin (Antragsgegnerin)
nicht im Parteibetrieb zugestellt. Auf deren Antrag wurde die einstweilige Ver-
fügung "in der Fassung des Urteils ... vom 4.7.1996" gemäß § 927 ZPO wegen
Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch rechtskräftig
gewordenes Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1996, das
der Beklagten am 27. und der Klägerin am 28. Februar 1997 zugestellt wurde,
aufgehoben.
Auf eine negative Feststellungsklage der Klägerin wurde mit Urteil des
Landgerichts Coburg vom 12. Juni 1997 festgestellt, daß die Klägerin durch die
Äußerung, derentwegen die einstweilige Verfügung bis zu ihrer Aufhebung be-
stätigt worden war, nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
und § 824 BGB verstoßen habe. Dieses Urteil wurde am 1. Juli 1998 durch
Rücknahme der dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig.
Mit der vorliegenden, am 13. Oktober 2000 eingereichten und am
20. Oktober 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten
Ersatz des durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstandenen
Schadens. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nach Zustellung der einstweili-
gen Verfügung vom 1. September 1995 gezwungen gewesen, nicht nur den
Textbaustein mit den untersagten Äußerungen, sondern die gesamte Scha-
denssachbearbeitung in ihrem Unternehmen zu ändern und ihre Mitarbeiter
entsprechend zu schulen. Die hierbei entstandenen Kosten beliefen sich auf
70.550 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Klägerin habe zwar dem Grunde nach einen Schadensersatzan-
spruch gemäß § 945 Alt. 1 ZPO, weil die einstweilige Verfügung von Anfang an
sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies sei durch das Urteil vom
12. Juni 1997 bindend festgestellt. Der Anspruch sei jedoch gemäß § 852
Abs. 1 BGB a.F. verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits am 4. Juli 1996, als die Be-
klagte ihren Verfügungsantrag teilweise zurückgenommen habe, zu laufen be-
gonnen. Im Umfang der Rücknahme sei die einstweilige Verfügung gemäß
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, und damit sei ein Schadens-
ersatzanspruch aus § 945 ZPO entstanden. Dieser sei auf Ersatz der Kosten
gerichtet, die der Klägerin durch die Befolgung des von der Beklagten zurück-
genommenen Teils des Verfügungsanspruchs erwachsen seien. Die Anfang
1997 erhobene negative Feststellungsklage sei nicht geeignet gewesen, die
Verjährung zu unterbrechen, und die vorliegende, am 13. Oktober 2000 einge-
reichte Klage habe die bereits am 4. Juli 1999 abgelaufene Verjährungsfrist
nicht mehr unterbrechen können.
Soweit der Klägerin ein Schadensersatzanspruch auch wegen des sei-
nerzeit nicht zurückgenommenen Teils des Verfügungsanspruchs zustehe, ha-
be der Lauf der Verjährungsfrist am 27. März 1997 - mit Ablauf der Frist zur
Einlegung der Berufung gegen das die einstweilige Verfügung aufhebende Ur-
teil - begonnen. Dem stehe nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt bereits
die negative Feststellungsklage rechtshängig gewesen sei. Am 27. März 2000
sei dieser Anspruch verjährt gewesen. Selbst wenn man diesen Teil des Scha-
densersatzanspruchs nicht für verjährt halte, könne die Klage keinen Erfolg
haben. Denn die Klägerin habe nicht dargetan, daß durch die Befolgung des
nicht zurückgenommenen Teils des Verfügungsanspruchs zusätzliche Kosten
entstanden seien.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung
stand. Der eingeklagte Anspruch aus § 945 Alt. 1 ZPO ist verjährt.
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO verjährt nach dem - hier
anzuwendenden - Recht in der Fassung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsre-
form gemäß § 852 BGB grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis hat der Antragsgegner, sobald er aufgrund
der ihm bekannten Tatsachen gegen den Antragsteller eine Schadensersatz-
klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verstän-
diger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ
122, 317, 324 f m.w.N.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999,
2734, 2735; BAG NJW 2002, 1066, 1067).
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon aus-
gegangen werden, daß bereits mit der von ihm als “teilweise Antragsrücknah-
me” qualifizierten Antragsänderung am 4. Juli 1996 eine Verjährungsfrist zu
laufen begonnen hat.
Allerdings lag in der Umstellung des Antrags nicht nur eine teilweise,
sondern sogar eine vollständige Antragsrücknahme. Der neue Antrag war in
dem bisherigen nicht als “minus” enthalten, sondern stellte etwas anderes dar.
Er unterschied sich von dem früheren in zwei Punkten: Der geschäftliche Ver-
kehr ohne Beteiligung von Kunden der Beklagten wurde nicht mehr erfaßt, und
das Merkmal “zu Wettbewerbszwecken” war entfallen. Im ersten Punkt liegt
eine Einschränkung, im zweiten hingegen eine Erweiterung. Da der bisherige
Antrag insgesamt zurückgenommen worden und an seiner Stelle ein neuer An-
trag gestellt worden war, konnte die einstweilige Verfügung nicht teilweise auf-
rechterhalten werden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Regelmäßig beginnt mit der Antragsrücknahme die Frist für die Verjäh-
rung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO zu laufen (vgl. Fischer, in
Festschrift für Franz Merz 1992 S. 81, 86, 91), weil der Antragsteller, der sei-
nen Antrag zurücknimmt, ohne daß dem eine Verständigung mit dem Gegner
vorausgegangen ist, dadurch im Sinne von § 852 BGB a.F. zu erkennen gibt,
daß er nunmehr selbst den Antrag nicht für gerechtfertigt hält.
Die Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags setzte hier die Ver-
jährung gleichwohl deshalb nicht in Gang, weil wegen der Behandlung der An-
tragsänderung durch das damit befaßte Gericht nicht auszuschließen ist, daß
die Antragsgegnerin (nunmehrige Klägerin) das Vorliegen einer Antragsrück-
nahme als eines formalen Anknüpfungspunkts für einen Schadensersatzan-
spruch aus § 945 ZPO verkannt hat. Das Berufungsgericht, das über die Scha-
densersatzklage entschieden hat, war dasselbe, das im Verfahren der einst-
weiligen Verfügung in der Berufungsverhandlung am 4. Juli 1996 die Änderung
des Antrags entgegengenommen hatte. Da es noch im Schadensersatzverfah-
ren davon ausgegangen ist, die Änderung habe lediglich in der Zurücknahme
eines “überschießenden” Teils bestanden, so daß die einstweilige Verfügung
im übrigen habe aufrechterhalten werden können, liegt es nahe, daß es diese
irrtümliche Vorstellung auch den damaligen Verfahrensbeteiligten vermittelt
hat. Dies gilt umso mehr, als später auch das Landgericht Wiesbaden in sei-
nem die einstweilige Verfügung aufhebenden Urteil vom 14. Oktober 1996 sich
der Wertung des Berufungsgerichts angeschlossen hat und davon ausgegan-
gen ist, die Antragstellerin habe ihren Antrag in der Berufungsinstanz lediglich
“eingeschränkt”. Da der “überschießende” Antrag nach dem Vortrag der Kläge-
rin (damaligen Antragsgegnerin) keinen weitergehenden Schaden verursacht
hat oder – mit anderen Worten – derselbe Schaden auch entstanden wäre,
wenn die Beklagte (damalige Antragstellerin) von vornherein nur den Antrag in
der späteren Fassung gestellt hätte, hatte die Klägerin von den Voraussetzun-
gen eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 Alt. 1 ZPO noch keine Kennt-
nis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F., solange nicht feststand oder wenig-
stens als wahrscheinlich erschien, daß der Antrag auch in der späteren Fas-
sung ungerechtfertigt war. Dies war noch nicht der Fall, solange das Urteil vom
4. Juli 1996 Bestand hatte (vgl. BGHZ 75, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 26. März 1992
- IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92,
NJW 1993, 863, 864).
3. Ob der Lauf der Verjährungsfrist am 14. Oktober 1996 begann, als
das Urteil verkündet wurde, mit welchem die einstweilige Verfügung gemäß
§ 927 ZPO wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 aufge-
hoben wurde, oder am 28. Februar 1997, als das Urteil der nunmehrigen Klä-
gerin zugestellt wurde, oder mit Ablauf des 28. März 1997, als es rechtskräftig
wurde, läßt der Senat offen.
Wird eine einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungs-
frist aufgehoben, wird in der Regel noch kein Schaden im Sinne von § 945 ZPO
entstanden sein, weil dieser eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung vor-
aussetzt. Dann kann auch noch kein Schadensersatzanspruch verjähren.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß die Vorstellungen
der Klägerin (Antragsgegnerin) - wie zu ihren Gunsten zu unterstellen ist (vgl.
oben 2.) - mit der objektiven Rechtslage nicht übereinstimmten. Objektiv wurde
die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung, die durch die Antragsrück-
nahme wirkungslos wurde, vollzogen. Nicht vollzogen - und deshalb aufgeho-
ben - wurde die auf den geänderten Antrag zurückzuführende neue Anord-
nung. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruht ausschließlich
auf der Vollziehung der ursprünglichen Anordnung. Die Aufhebung der neuen
Anordnung ist somit für die Verjährung objektiv unerheblich. Für die Frage
nach der Kenntnis im Sinne des § 852 BGB a.F. kommt es jedoch grundsätzlich
auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin an. Subjektiv stellte sich die
Rechtslage für diese, ihrem unwiderlegten Vorbringen zufolge, so dar, daß die
neue Anordnung, die später aufgehoben wurde, in der ursprünglichen - als ein
“minus” - mitenthalten war. Der “überschießende” Teil, der bereits zuvor durch
Antragsrücknahme wirkungslos geworden war, hatte nach dem Vorbringen der
Klägerin keinen Schaden verursacht, der über den bereits durch das “Minus”
verursachten hinausging. Der geltend gemachte Schaden wäre der Klägerin in
gleicher Weise entstanden, wenn von Anfang an lediglich das “minus” ange-
ordnet und nur diese eingeschränkte Anordnung vollzogen worden wäre. Aus
der Sicht der Klägerin betraf die Aufhebung also gerade den Teil der Anord-
nung, durch dessen Befolgung der Schaden entstanden war.
Eine lediglich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist gestützte Aufhe-
bung läßt schwerlich erkennen, ob die einstweilige Verfügung von Anfang an
ungerechtfertigt war. Zwar kann aus dem Unterbleiben der Vollziehung darauf
geschlossen werden, daß die Angelegenheit nicht mehr als dringlich angese-
hen wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren
8. Aufl. Kap. 55 Rn. 26 und Rn. 51 Fn. 187; Melullis, Handbuch des Wettbe-
werbsprozesses 3. Aufl. Rn. 237). Daß der Verfügungsgrund von Anfang an
gefehlt habe, ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Dies gilt wegen der
geschilderten besonderen Umstände jedenfalls für den vorliegenden Fall.
Die Frage, ob die Kenntnis des Antragsgegners von der Aufhebung der
einstweiligen Verfügung die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch
dann in Gang setzt, wenn aus der Aufhebung nicht hervorgeht, daß die einst-
weilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war, ist bislang höchstrich-
terlich noch nicht entschieden worden. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs beginnt die Verjährung jedenfalls im Regelfall nicht, solange das
Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossen
ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 aaO; v. 12. November 1992
aaO).
Einer abschließenden Beantwortung der Frage bedarf es im Streitfall
nicht, weil sich die Verjährung aus anderen Gründen ergibt.
4. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Verjährungsfrist
in Lauf gesetzt wurde, als die nunmehrige Klägerin (entweder im Januar oder
im März 1997) gegen die Beklagte die negative Feststellungsklage erhob.
Möglicherweise war es der Klägerin zuzumuten, statt dessen eine Schadenser-
satzklage zu erheben. Bei dieser war, worauf die Revisionserwiderung mit
Recht aufmerksam gemacht hat, die Darlegungs- und Beweislast keine andere
als bei der negativen Feststellungsklage. In jedem Falle mußte derjenige, der
sich des Verfügungsanpruchs berühmt hatte - also die nunmehrige Beklagte -,
darlegen und beweisen, daß der Anspruch tatsächlich bestanden hat (vgl. für
die negative Feststellungsklage BGH, Urt. v. 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW
1993,1716, 1717 m.w.N.,
für die Schadenersatzklage BGH, Urt. v.
28. November 1991 - I ZR 297/89, NJW-RR 1992, 998, 1001 - Roter mit Gene-
ver). Daß der Streitwert der Schadensersatzklage höher gewesen wäre als
derjenige der negativen Feststellungsklage, dürfte nicht ausreichen, um die
Erhebung der Schadensersatzklage als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Auch diese Frage kann jedoch auf sich beruhen.
5. Denn die Verjährungsfrist begann spätestens zu laufen, als das mit
Gründen versehene Urteil des Landgerichts Coburg vom 12. Juni 1997, mit
dem der negativen Feststellungsklage stattgegeben und festgestellt wurde,
daß die Klägerin mit den von der Beklagten beanstandeten Äußerungen weder
durch Übermittlung an ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. Juni 1997 bekannt
geworden ist.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher die Frage, ob - bei
noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus
§ 945 ZPO jedenfalls dann vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens beginnt,
wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gun-
sten erzielt, aufgrund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einst-
weiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch
keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. 12. November 1992, aaO). Im vorliegenden
Fall stellt sich die Frage, ob die Verjährung beginnt, wenn nach Aufhebung ei-
ner einstweiligen Verfügung ein noch nicht rechtskräftiges Urteil im Hauptsa-
cheverfahren zugunsten des ehemaligen Antragsgegners ergeht, das in hohem
Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht ge-
rechtfertigt war. Diese Frage bejaht der Senat.
Das Urteil vom 12. Juni 1997 war überzeugend begründet. Anhalts-
punkte dafür, daß es mit Aussicht auf Erfolg mit einem Rechtsmittel würde an-
gegriffen werden können, waren nicht ersichtlich. Die dagegen eingelegte Be-
rufung ist denn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesge-
richt zurückgenommen worden. Zwar konnte sich die Klägerin vorher nicht si-
cher sein, daß es rechtskräftig werden würde. Für den Beginn der Verjährung
des Schadensersatzanspruchs nach § 945 Alt. 1 ZPO ist jedoch in jedem Falle
ausreichend, daß der Standpunkt, die einstweilige Verfügung sei von Anfang
an ungerechtfertigt gewesen, mit überwiegender Erfolgsaussicht vertreten wer-
den kann. Risikolos braucht dieser Standpunkt nicht zu sein.
Die Verjährungsfrist ist somit spätestens am 26. Juni 2000 abgelaufen.
Die Einreichung der vorliegenden Klage am 13. Oktober 2000 konnte keine
Unterbrechung der Frist mehr bewirken.
Kreft
Kayser
Ganter
Raebel
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