Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZR 79/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwaltes für die

Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilsenat in

Kassel - vom 7. März 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzu-

lässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

46.016,27 € festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte

Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses ist,

was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verjährt.

Das Berufungsurteil weicht nicht von der Senatsentscheidung BGHZ

144, 343, 346 f ab. Vorliegend besteht, anders als in der angeführten Entschei-

dung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die

Betreuerin des Klägers den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, für diesen tätig zu

werden (§ 1902 BGB).

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum

20. Juli 2006 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu ver-

werfen ist.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 O 343/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.03.2006 - 14 U 14/05 -