BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZR 79/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Oktober 2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwaltes für die
Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilsenat in
Kassel - vom 7. März 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzu-
lässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
46.016,27 € festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte
Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses ist,
was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verjährt.
Das Berufungsurteil weicht nicht von der Senatsentscheidung BGHZ
144, 343, 346 f ab. Vorliegend besteht, anders als in der angeführten Entschei-
dung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die
Betreuerin des Klägers den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, für diesen tätig zu
werden (§ 1902 BGB).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum
20. Juli 2006 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu ver-
werfen ist.
Dr. Gero Fischer
Raebel
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 O 343/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.03.2006 - 14 U 14/05 -