BGH Beschluss vom 26.10.2006 – VII ZR 29/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
fehlenden Kausalität eines eventuellen Mangels der von der Beklagten
geschuldeten Sanierung für den durch die Ersatzvornahme der Firma
W. & F. AG entstandenen Schaden der Klägerin und zur Verneinung
des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten Sowiesokosten seien
oder von der Firma W. & F. AG im Falle einer Überteuerung nicht
verlangt werden könnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision
nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 102.839,08 €
Dressler
Wiebel
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 O 2579/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.12.2005 - 10 U 2239/04 -