Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – VII ZR 29/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur

fehlenden Kausalität eines eventuellen Mangels der von der Beklagten

geschuldeten Sanierung für den durch die Ersatzvornahme der Firma

W. & F. AG entstandenen Schaden der Klägerin und zur Verneinung

des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten Sowiesokosten seien

oder von der Firma W. & F. AG im Falle einer Überteuerung nicht

verlangt werden könnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision

nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht

vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 102.839,08 €

Dressler

Wiebel

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 O 2579/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.12.2005 - 10 U 2239/04 -