Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – VII ZR 39/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel

und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur

Ersatzfähigkeit der während des festgestellten Baustillstands

angefallenen Zinslast veranlassen die Zulassung nicht, da kein

Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 59.123,16 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 16.06.2005 - 5 O 319/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-22 U 114/05 -