BGH Beschluss vom 26.10.2006 – VII ZR 39/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur
Ersatzfähigkeit der während des festgestellten Baustillstands
angefallenen Zinslast veranlassen die Zulassung nicht, da kein
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 59.123,16 €
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 16.06.2005 - 5 O 319/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-22 U 114/05 -