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BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 ARs 441/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 441/06 2 AR 260/06

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. Oktober 2006 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. August

2006 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die

nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-

zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Ju-

gendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) be-

ziehen, zuständig.

Gründe:

I.

1

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat gegen den Verurteil-

ten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe

von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft Köln

beim Amtsgericht Köln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bean-

tragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte.

2

Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an

das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte

nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verwei-

gert die Übernahme.

II.

3

4

Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugend-

richterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.

§ 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn ma-

terielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender -

vom Jugendschöffengericht Köln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht

zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sach-

lage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2

Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Be-

tracht, nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit ver-

bleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.

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