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BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 ARs 441/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. Oktober 2006 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. August
2006 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die
nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-
zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Ju-
gendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) be-
ziehen, zuständig.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat gegen den Verurteil-
ten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe
von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft Köln
beim Amtsgericht Köln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bean-
tragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte.
2
Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an
das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte
nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verwei-
gert die Übernahme.
II.
3
4
Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugend-
richterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
§ 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn ma-
terielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender -
vom Jugendschöffengericht Köln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sach-
lage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2
Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Be-
tracht, nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit ver-
bleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
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