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BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 StR 356/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 356/06

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass

die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klarge-

stellt und ergänzt wird,

dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt und

die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung

im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des

angefochtenen Urteils führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachho-

lung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlit-

tene Freiheitsentziehung; im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

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