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BGH Beschluss vom 31.10.2006 – 2 StR 357/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 357/06

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 12. Mai 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt ist, als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

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