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BGH Beschluss vom 31.10.2006 – 2 StR 357/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 12. Mai 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt ist, als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Appl