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BGH Beschluss vom 31.10.2006 – 4 StR 416/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 27. Juni 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin:
Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders be-
schwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt
werden kann (§ 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen
Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beach-
ten sein. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob durch Maß-
nahmen im Rahmen der bereits angeordneten Betreuung der
Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend
begegnet werden kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.
§ 67 d Rdn. 6 a und c).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible