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BGH Beschluss vom 31.10.2006 – 4 StR 416/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 416/06

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 27. Juni 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat weist auf Folgendes hin:

Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders be-

schwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt

werden kann (§ 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen

Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beach-

ten sein. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob durch Maß-

nahmen im Rahmen der bereits angeordneten Betreuung der

Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend

begegnet werden kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.

§ 67 d Rdn. 6 a und c).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible