Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.10.2006 – VI ZR 149/06

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

29. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen waren

nicht entscheidungserheblich, da die bloße Möglichkeit einer

Ausschwemmung von Schadstoffen nicht haftungsbegründend ist. Der

Kläger hat nicht nachgewiesen, dass Schadstoffe aus den Deponien

oder dem zur Pferdehaltung verwendeten Gelände in die Fischteiche

gelangt sind. Beweiserleichterungen aus § 280 Abs. 1 BGB

(Sphärentheorie) oder nach Schutzgesetzverletzung setzen gleichfalls

diesen - fehlenden - Beweis voraus und sind zudem wohl nur möglich,

wenn mit solchen schädlichen Ausschwemmungen im konkreten Fall zu

rechnen war. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht

dargetan. Die für die Einholung eines weiteren Gutachtens

erforderlichen Voraussetzungen waren nicht gegeben; der Zeuge Dr. L.

musste nicht vernommen werden, weil die in sein Wissen gestellte

Tatsache als wahr unterstellt werden konnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 90.244,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 O 3003/03 - OLG München, Entscheidung vom 29.06.2006 - 19 U 5818/05 -