BGH Beschluss vom 31.10.2006 – VI ZR 149/06
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
29. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen waren
nicht entscheidungserheblich, da die bloße Möglichkeit einer
Ausschwemmung von Schadstoffen nicht haftungsbegründend ist. Der
Kläger hat nicht nachgewiesen, dass Schadstoffe aus den Deponien
oder dem zur Pferdehaltung verwendeten Gelände in die Fischteiche
gelangt sind. Beweiserleichterungen aus § 280 Abs. 1 BGB
(Sphärentheorie) oder nach Schutzgesetzverletzung setzen gleichfalls
diesen - fehlenden - Beweis voraus und sind zudem wohl nur möglich,
wenn mit solchen schädlichen Ausschwemmungen im konkreten Fall zu
rechnen war. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht
dargetan. Die für die Einholung eines weiteren Gutachtens
erforderlichen Voraussetzungen waren nicht gegeben; der Zeuge Dr. L.
musste nicht vernommen werden, weil die in sein Wissen gestellte
Tatsache als wahr unterstellt werden konnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 90.244,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 O 3003/03 - OLG München, Entscheidung vom 29.06.2006 - 19 U 5818/05 -