BGH Beschluss vom 02.11.2006 – 4 StR 367/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. November 2006 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2006 wird aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt und die Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung steht. Im Üb- rigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Aus- lagen des Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann