BGH Urteil vom 02.11.2006 – III ZR 274/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 677
Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der
Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Ge-
schäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließ-
lich ein Dritter verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. November
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verkaufte dem Beklagten und einem weiteren Erwerber am
30. Juni 1994 einen Betriebsteil seines einzelkaufmännischen Unternehmens
für 4.000.000 DM. Die Käufer brachten den erworbenen Betrieb in die von
ihnen gegründete M. E. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. )
ein, an der vorübergehend auch der Kläger beteiligt war. Da die Erwerber den
Kaufpreis nicht vollständig aus Eigenmitteln bestreiten konnten, wurde er teil-
weise durch die Stadtsparkasse K. finanziert. Diese schloss am 13. Fe-
bruar 1995 mit der M. als Darlehensnehmerin die erforderlichen Verträge.
Die vorgesehene Besicherung des Kredits mit einer Grundschuld, die der Mit-
erwerber des Beklagten stellen sollte, scheiterte. Daraufhin erweiterte der Klä-
ger den Zweck einer von ihm bereits zugunsten der Sparkasse bestellten
Grundschuld auf "alle Forderungen aus der Firmenübernahme in Höhe von ma-
ximal DM 500.000,- gegen Firma M. E. F. GmbH & Co. KG
und/oder Herrn W. K. B. [= der Beklagte]".
Die Darlehen wurden notleidend. Die Sparkasse betrieb die Zwangsver-
steigerung des Grundstücks des Klägers. Zu deren Abwendung zahlte dieser
an das Kreditinstitut 532.875 DM. Diesen Betrag finanzierte er mit einem Darle-
hen, das er von einer anderen Bank erhielt. Den an die Sparkasse entrichteten
Betrag und die Aufwendungen für den von ihm aufgenommenen Kredit verlangt
der Kläger von dem Beklagten ersetzt. Er macht geltend, mit seiner Zahlung
habe er den Beklagten von dessen zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung ein-
gegangenen Darlehensverbindlichkeiten befreit.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Dieses hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers aus § 683 BGB scheide
aus, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er mit seiner Zahlung an
die Sparkasse auch eine gegen den Beklagten gerichtete Forderung getilgt ha-
be. Insbesondere fehle es an der Benennung eines konkreten Kreditvertrags,
den die Sparkasse mit dem Beklagten abgeschlossen habe und der durch die
vom Kläger gestellte Grundschuld gesichert worden sei.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein
aus § 683 Satz 1 BGB folgender Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Auf-
wendungen, die er zur Befriedigung der von der Sparkasse geltend gemachten
Forderung getätigt hat, nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlung des Klägers
an die Sparkasse erfolgte zumindest auch in Ausführung eines Geschäfts für
den Beklagten.
1.
Der Kläger leistete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein
Grundstück aus der zwecks Besicherung des Finanzierungskredits bestellten
Grundschuld. Die Gestellung von Sicherheiten für diesen Kredit war, sofern der
Beklagte dem Kläger hierzu nicht ohnehin wenigstens konkludent einen Auftrag
(§ 662 ff BGB) erteilt hatte, jedenfalls objektiv kein Geschäft, das ausschließlich
in die Sphäre des Klägers fiel.
a) Nach dem beiderseitigen Sachvortrag scheidet die noch vom Landge-
richt erwogene Möglichkeit aus, dass der Kläger mit seiner Leistung an das
Kreditinstitut eine gegen ihn selbst gerichtete Darlehensforderung getilgt hat.
Die Sparkasse forderte ihn mit Schreiben vom 21. November 1996 unter Kündi-
gung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zur Zahlung in Höhe "des für
die Kreditgewährung an die Firma M. E. F. GmbH & Co. KG als Si-
cherheit dienenden erstrangigen Teilbetrags von 500.000,00 DM" auf. Aus den
nachfolgenden Schreiben des Klägers an das Kreditinstitut vom 26. November
1996 und 13. Juni 2000 ergibt sich, dass er mit seiner Leistung dieser Forde-
rung nachgekommen ist. In dem Betreff beider Schreiben, insbesondere auch in
dem vom 13. Juni 2000, mit dem er der Sparkasse gegenüber den Eingang der
Zahlung ankündigte, wird auf die M. Bezug genommen. Dementspre-
chend verrechnete die Sparkasse die Leistung des Klägers als Tilgung der Ver-
bindlichkeiten der M. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar
2005).
b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zahlte der Kläger ferner
nicht auf andere der M. gewährte Darlehen, sondern auf die der Finanzie-
rung des Unternehmenskaufs dienenden Kreditverträge vom 13. Februar 1995.
Das vom Kläger zur Verfügung gestellte Immobilienpfandrecht, aufgrund des-
sen die Sparkasse von ihm Zahlung verlangte, sollte nach der Grundschuld-
zweckerklärung Forderungen gegen die M. nur aus der "Firmenübernah-
me" besichern.
c) Die Gestellung der Grundschuld für das Finanzierungsdarlehen der
Sparkasse K. war ein Geschäft, das objektiv zumindest auch in die Sphäre
des Beklagten fiel, da das Darlehen dazu dienen sollte, den dem Kläger zuste-
henden Kaufpreis aufzubringen. Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf-
preisschuld erforderlichen Mittel oblag den Käufern und damit auch dem Be-
klagten.
Der Beklagte ist selbst dann Geschäftsherr, wenn er gegenüber der
Sparkasse nicht als Darlehensnehmer zur Rückzahlung dieser Kredite verpflich-
tet war, sondern lediglich die M. . Im Verhältnis zum Kläger oblag es dem
Beklagten auch in diesem Fall, das Kreditinstitut zu sichern.
Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unter-
nehmenskaufvertrag. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrags in Verbindung mit § 427
BGB schuldete der Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Miterwerber als
Gesamtschuldner den Kaufpreis. Für dessen Begleichung hatten die Käufer
und damit auch der Beklagte gegenüber dem Kläger einzustehen (§ 279 BGB
i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf-
preisforderung erforderlichen Mittel ist allein Sache und Risiko der Erwerber.
Nehmen sie zu diesem Zweck selbst ein Darlehen auf, ist dessen Besicherung
im Verhältnis zum Verkäufer allein ihre Angelegenheit. Gleiches gilt, wenn, wie
hier zu unterstellen, nicht die Käufer selbst, sondern ein Dritter den Kredit auf-
nimmt. Auch dann fällt die Besicherung des Darlehens grundsätzlich nicht in die
Sphäre des Verkäufers.
Die Darlehensverträge vom 13. Februar 1995 zwischen der M. und
der Sparkasse dienten dazu, die zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderli-
chen Mittel aufzubringen, mithin der Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten
gegenüber dem Kläger. Nach § 279 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist
die Beschaffung und die Besicherung des Darlehens allein Sache des Beklag-
ten als Käufer, nicht aber die des Klägers.
Hieran hat sich dadurch, dass dieser anstelle der Käufer zur Sicherung
des Darlehens eine Grundschuld stellte, nichts geändert. Auch wenn der Kläger
damit gegenüber dem Kreditinstitut das Ausfallrisiko teilweise mit übernahm,
widerspräche es der Interessenlage, hieraus eine Verschiebung der aus dem
Kaufvertrag folgenden Pflichten und Risiken im Innenverhältnis der Vertragspar-
teien herzuleiten. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger als
Sicherungsgeber lediglich vorübergehend anstatt des weiteren Erwerbers ein-
springen sollte, damit der Kaufvertrag vollzogen werden konnte. Bliebe der Klä-
ger als Sicherungsgeber im Innenverhältnis zum Beklagten mit dem Wagnis
belastet, dass der Darlehensnehmer M. seinen Verpflichtungen gegen-
über der Sparkasse nicht nachkam, liefe dies jedoch auf eine Änderung der
kaufvertraglichen Pflichten- und Risikoverteilung hinaus. Soweit der Kläger an
das Kreditinstitut leistete, ohne vom Käufer Ersatz zu bekommen, verlöre er
wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises. Diese Gefahr muss der Kläger im
Verhältnis zum Beklagten nach dem Kaufvertrag jedoch nicht tragen. Der Be-
klagte blieb deshalb im Verhältnis zum Kläger verpflichtet, die Risiken der Besi-
cherung der Sparkasse zu tragen.
2.
Ein Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Ge-
schäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern
(auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumin-
dest auch im Interesse eines anderen zu handeln (Senatsurteil vom 23. Sep-
tember 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003
- X ZR 66/01 - NJW-RR 2004, 81, 82 jew. m.w.N.). Zugunsten des Klägers
greift die Vermutung ein, dass er bei seiner Zahlung an die Sparkasse mit dem
erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Bei objektiv frem-
den Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und
Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff;
33, 251, 254 ff; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohen-
den Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370,
371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f), wird regelmäßig
ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (z.B.: Senat aaO;
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). Das gilt grundsätzlich auch für Ge-
schäfte, die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (z.B.: Senat
und X. Zivilsenat aaO). Aus den oben unter Nummer 1 c ausgeführten Gründen
war die Zahlung des Klägers nicht nur ein eigenes, sondern auch ein objektiv
fremdes Geschäft.
3.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Sie ist noch nicht zur Entscheidung reif, da insbesondere noch
Feststellungen zu weiteren Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zu
treffen sind.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 O 412/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 U 48/05 -