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BGH Beschluss vom 07.11.2006 – 1 StR 408/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 408/06

BESCHLUSS

vom

7. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 30. März 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 254 StPO hat

keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in sei-

ner dienstlichen Stellungnahme erklärt hat, das Hauptverhand-

lungsprotokoll sei insoweit unklar, dass die polizeiliche Verneh-

mung des Angeklagten vom 9. Februar 2004 nicht als Urkunde

zu Beweiszwecken verlesen, sondern im Wege des Vorhalts ein-

geführt worden ist, ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht

bewiesen.

Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe im Urteil

den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachver-

ständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des Grund-

stücks der F. und H. GmbH (F. ) in R. zum Zeit-

punkt der Kreditvergabe im Dezember 1999 rechtsfehlerhaft ab-

gelehnt, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Es kann dahinste-

hen, ob der Hilfsbeweisantrag überhaupt zulässig war, weil er

keine Tatsachenbehauptung zum Wert des Grundstücks enthält.

Jedenfalls hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag rechtsfeh-

lerfrei abgelehnt. Sie hat sich mit den Aussagen des früheren

Sachverständigen B. auseinandergesetzt, der angegeben

hat, er sei bei der Erstellung seines im Jahr 1993 erstellten

Wertgutachtens davon ausgegangen, dass auf dem erschlosse-

nen und damals in Funktion gewesenen Anwesens ein Gewerbe

fortgesetzt werde. Er sei "wie damals allgemein üblich etwas zu

blauäugig" vorgegangen. Wenn der Sachverständige K. ,

der das Areal am 7. November 2002 besichtigt hat, nur noch ei-

nen Verkehrswert von 1.580.100 € (= 3.090.407 DM) ermittelt

hat, konnte die Strafkammer auf dieser Tatsachengrundlage oh-

ne Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Schluss kom-

men, der Angeklagte habe im Dezember 1999 an die F. ein

Darlehen über 4,5 Millionen DM ohne nähere Prüfung der Si-

cherheiten und damit unter Verstoß gegen seine Berufspflichten

ausgereicht.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf