Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.11.2006 – 1 StR 408/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 30. März 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 254 StPO hat
keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in sei-
ner dienstlichen Stellungnahme erklärt hat, das Hauptverhand-
lungsprotokoll sei insoweit unklar, dass die polizeiliche Verneh-
mung des Angeklagten vom 9. Februar 2004 nicht als Urkunde
zu Beweiszwecken verlesen, sondern im Wege des Vorhalts ein-
geführt worden ist, ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht
bewiesen.
Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe im Urteil
den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachver-
ständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des Grund-
stücks der F. und H. GmbH (F. ) in R. zum Zeit-
punkt der Kreditvergabe im Dezember 1999 rechtsfehlerhaft ab-
gelehnt, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Es kann dahinste-
hen, ob der Hilfsbeweisantrag überhaupt zulässig war, weil er
keine Tatsachenbehauptung zum Wert des Grundstücks enthält.
Jedenfalls hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag rechtsfeh-
lerfrei abgelehnt. Sie hat sich mit den Aussagen des früheren
Sachverständigen B. auseinandergesetzt, der angegeben
hat, er sei bei der Erstellung seines im Jahr 1993 erstellten
Wertgutachtens davon ausgegangen, dass auf dem erschlosse-
nen und damals in Funktion gewesenen Anwesens ein Gewerbe
fortgesetzt werde. Er sei "wie damals allgemein üblich etwas zu
blauäugig" vorgegangen. Wenn der Sachverständige K. ,
der das Areal am 7. November 2002 besichtigt hat, nur noch ei-
nen Verkehrswert von 1.580.100 € (= 3.090.407 DM) ermittelt
hat, konnte die Strafkammer auf dieser Tatsachengrundlage oh-
ne Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Schluss kom-
men, der Angeklagte habe im Dezember 1999 an die F. ein
Darlehen über 4,5 Millionen DM ohne nähere Prüfung der Si-
cherheiten und damit unter Verstoß gegen seine Berufspflichten
ausgereicht.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf