Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2006 – 2 ARs 443/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 443/06 2 AR 245/06

BESCHLUSS

vom

7. November 2006

in der Justizverwaltungssache

betreffend

wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von Ermittlungen

Az.: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 1 Zs 688/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 30/06 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 2. November

2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers

gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4

VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Er behauptet eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staats-

schutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht

in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1

EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur

angehört worden, um

ihm die Möglichkeit der

(kostengünstigen)

2

3

Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt

seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat be-

durfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl