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BGH Beschluss vom 07.11.2006 – 2 ARs 443/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von Ermittlungen
Az.: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 1 Zs 688/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 30/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 2. November
2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4
VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Er behauptet eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staats-
schutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht
in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1
EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur
angehört worden, um
ihm die Möglichkeit der
(kostengünstigen)
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Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt
seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat be-
durfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
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