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BGH Beschluss vom 07.11.2006 – 2 StR 152/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 152/06

BESCHLUSS

vom

7. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2006

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 26. Januar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin geändert,

dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter

Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg

vom 6. Februar 2003 – 52 Js 292/01 StA Aachen – und des

Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403 Js

78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in

elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Betruges in 16 Fällen und

wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung

der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 – 52 Js

292/01 StA Aachen – und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403

Js 78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Auflösung der in letzt-

genannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt“. Hiergegen richtet sich die Revision

des Angeklagten mit der Sachrüge.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides

Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend ge-

ändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der

Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck ge-

bracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat

die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird

die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist

eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe

von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr

und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen

von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,

die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde lie-

gen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene

Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

4

Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der

Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt

Dr. B. , wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Ak-

ten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt P. und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin W. verteidigt.

Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des Generalbundesanwalts zuge-

stellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl