Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2006 – 5 StR 433/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten R. L. gegen das

Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Juli 2006 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der

Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten M. L. wird das

oben genannte Urteil, soweit er verurteilt worden ist, ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten, die Zwillingsbrüder sind, wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (R. L. ) so-

wie drei Jahren und sechs Monaten (M. L. ) verurteilt. Von weiteren

Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge hat es die Angeklagten freigesprochen.

2

1. Die Revision des Angeklagten R. L. ist aus den Gründen

der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft unbegründet.

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2. Die Revision des Angeklagten M. L. hat hingegen mit der

Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsge-

richtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Ange-

klagte R. L. mehrere Kilogramm Haschisch, die zum Weiterverkauf

durch ihn und seinen Zwillingsbruder bestimmt waren. Die Mitangeklagte

F. brachte das Rauschgift gegen Bezahlung in ihre Wohnung, wo es

von dem Angeklagten M. L. umgepackt und in einen Badezimmer-

schrank geräumt wurde. Dort wurde es am darauf folgenden Tag sicherge-

stellt.

5

Beide Angeklagte haben zu dem Tatvorwurf geschwiegen. Das Land-

gericht hat seine Überzeugung vom mittäterschaftlichen Handeltreiben des

Angeklagten M. L. ausschließlich auf Folgendes gestützt: Nach den

Angaben der Mitangeklagten F. habe er sich häufig bei ihr aufgehalten,

über die Drogenbeschaffungsfahrten Bescheid gewusst und im Vorfeld die-

ser Tat ein- bis zweimal im Wohnzimmer Pakete mit Klebeband ausgewickelt

und wieder neu verpackt. Zu diesen Angaben passe es, dass von den acht

sichergestellten Haschischpaketen zwei auffällig anders verpackt gewesen

seien. Schließlich sei auf einem der Haschischpakete Zellmaterial mit den

„erblichen Merkmalen der Vergleichsperson L., M. m geboren 81“ gefunden

worden. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Beweistatsachen dränge sich die

Schlussfolgerung auf, dass der Angeklagte M. L. die Pakete zwi-

schen Anlieferung und polizeilicher Sicherstellung in der Wohnung der Mit-

angeklagten in der Hand gehabt habe.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken.

Soweit die Feststellungen den Angeklagten M. L. betreffen,

beruhen sie auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und nicht auf einer

tragfähigen Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235; BGHR StPO

7

§ 261 Überzeugungsbildung 26). Kann man aus den Angaben „L., M. m ge-

boren 81“ noch folgern, dass es sich bei der Vergleichsperson um den Ange-

klagten M. L. handelt, so bleibt gänzlich unerörtert, mit welcher

Wahrscheinlichkeit diese Vergleichsperson der Spurenverursacher ist und ob

mit der erforderlichen Sicherheit andere Personen als Spurenverursacher

ausgeschlossen werden konnten. Diese Angaben zum Beweiswert der DNA-

Spur hätten sich vor allem deswegen aufgedrängt, da die Spur auch von dem

derselben Tat angeklagten Zwillingsbruder stammen könnte. Die übrigen In-

dizien reichen für sich genommen als Grundlage für eine Verurteilung nicht

aus. Die Sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewer-

tung.

8

Sollte der neue Tatrichter abermals feststellen, dass der Angeklagte

M. L. das Rauschgift umgepackt hat, so wird er zu erörtern haben, ob

der Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln geleistet hat (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 9,

29, 42; BGH StV 2005, 555).

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger