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BGH Urteil vom 07.11.2006 – X ZR 18/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Januar 2005 ver-

kündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn auf-

gehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte ist die frühere Ehefrau des Inhabers des U.

Kurierdienst U. S. (nachfolgend: Kurierdienst), der im Mai 2001 bei

einem Motorradunfall schwer verletzt wurde und in der Folgezeit für einige Mo-

nate unter der Betreuung der Beklagten stand. Bei der Klägerin wurden danach,

allerdings nicht durch die Beklagte persönlich, sondern durch Fahrer des Ku-

rierdiensts, Reparaturen am Fuhrpark des Kurierdiensts in Auftrag gegeben; der

Werklohn hierfür ist nicht bezahlt worden. Die Klägerin hat in einem anderen

Verfahren zunächst den dauerhaft geschäftsunfähigen U. S. als Inha-

ber des Kurierdiensts, gegen den Vollstreckungsbescheid ergangen ist, und

sodann in dem vorliegenden Verfahren die Beklagte als vollmachtlose Vertrete-

rin auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht

hat die Beklagte zur Zahlung des Werklohns nebst Zinsen verurteilt. Die Beru-

fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-

ter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-

dung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Beklagte als vollmachtlose

Vertreterin für die Werklohnforderung einzustehen habe, denn sie habe den

Kurierdienst weitergeführt. Die Betreuung habe bei der Auftragserteilung nicht

fortgewirkt. Dass die Klägerin bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen den

Inhaber des Kurierdiensts erwirkt habe, stehe der Annahme der vollmachtslo-

sen Vertretung, aus der die Beklagte für die Forderung einzustehen habe, nicht

entgegen.

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II. Dies rügt die Revision mit Erfolg als fehlerhaft. Sie stützt sich darauf,

dass die Fahrer des Kurierdiensts die Reparaturaufträge in Untervollmacht für

den Kurierdienst erteilt hätten. Damit sei dessen Inhaber als Geschäftsherr ver-

pflichtet worden. Die Beklagte habe keinen Vertrag ohne Vertretungsmacht ge-

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schlossen. Die für den Fuhrpark des Kurierdiensts zuständigen Mitarbeiter sei-

en von U. S. noch vor dessen Unfall bevollmächtigt worden, Aufträge

im Zusammenhang mit dem Fuhrpark zu erteilen. Im Übrigen stehe auch der

bereits erwirkte Vollstreckungsbescheid einer Inanspruchnahme der Beklagten

entgegen.

III. 1. Der bisher festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung der Be-

klagten nicht.

a) Die Haftung der Beklagten aus § 179 BGB, von der die Vorinstanzen

ausgegangen sind, setzt ein Handeln des Vertreters beim Vertragsschluss ohne

Nachweis der Vertretungsmacht voraus. Das vom Berufungsgericht in Bezug

genommene Ersturteil hat als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte die Re-

paraturaufträge nicht persönlich erteilt hat. Daraus, dass die Beklagte den Be-

trieb des Kurierdiensts weitergeführt hat, wie dies tatrichterlich festgestellt ist,

folgt noch kein Handeln der Beklagten als Vertreterin. Fehlt es aber schon an

einem solchen Handeln, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 179 BGB

nicht in Betracht (vgl. MünchKomm./Schramm, BGB, 4. Aufl., Rdn. 19; AnwK/

Ackermann, Rdn. 8, je zu § 179 BGB).

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b) Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die

Revision die Gegenrüge erhoben, ihr unter Zeugenbeweis gestellter Vortrag im

Schriftsatz vom 1. Juni 2004 (Bl. 46) sei übergangen worden, dass die Beklagte

die Fahrer H. , K. und Kn. beauftragt habe, die Reparaturauf-

träge zu erteilen. Diese Rüge konnte noch in der mündlichen Verhandlung er-

hoben werden (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 557 Rdn. 12). Die Be-

klagte hat dies jedenfalls mit der Behauptung bestritten, sie habe keine Wei-

sungen an die Fahrer erteilt (Bl. 75). Der Vortrag der Klägerin war erheblich,

denn er konnte im Fall des Nachweises seiner Richtigkeit ein Auftreten der Be-

klagten als vollmachtslose Vertreterin begründen, das dann darin gelegen hätte,

dass die Beklagte für U. S. den Fahrern Vollmacht zur Erteilung der

Reparaturaufträge erteilt hätte, ohne ihrerseits für das Unternehmen ihres

Ehemanns vertretungsberechtigt gewesen zu sein. Das Berufungsgericht ist

dem nicht nachgegangen; es hat es vielmehr zu Unrecht als Haftungsgrundlage

ausreichen lassen, dass die Beklagte den Betrieb weitergeführt habe.

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c) Insoweit kommt zugunsten der Klägerin auch die sich aus § 179

Abs. 1 BGB ergebende Beweislastumkehr (vgl. BGHZ 99, 50, 52) nicht zum

Tragen, weil es nicht um den Nachweis der Vertretungsmacht, sondern um den

eines Vertreterhandelns geht. Hierfür ist aber derjenige beweispflichtig, der den

Vertreter wegen fehlender Vollmacht in Anspruch nimmt (vgl. Bamberger/Roth/

Habermeier, BGB, 2003, § 179 Rdn. 37). Dieser Beweis ist zwar angetreten,

bisher aber nicht geführt.

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2. Für eine Haftung der Beklagten aus anderen Rechtsgründen, insbe-

sondere eine Sachwalterhaftung (jetzt § 311 Abs. 3 BGB), fehlt es an tatsächli-

chen Anhaltspunkten. Eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1

HGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte das Geschäft als fremdes

für seinen bisherigen Inhaber fortgeführt und nicht unter Lebenden erworben

hat.

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3. Auf die zum Anlass der Zulassung der Revision genommene Frage

der Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an U. S.

kommt es für die Entscheidung jedenfalls derzeit nicht an. Nachdem auch die

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht von der Beantwortung

dieser Frage nicht beeinflusst wird und deshalb ein Hinweis des Senats hierzu

eine Bindung des Berufungsgerichts oder eine Festlegung des Senats nicht

herbeiführen könnte, sieht der Senat davon ab, sich zu ihr zu äußern.

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2004 - 14 C 2058/04 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.01.2005 - 7 S 31/04 -