Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2006 – X ZR 69/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. November 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

I. Die Beklagte war Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 145 677 (Streit-

patents), das am 20. November 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität einer

italienischen Patentanmeldung vom 22. November 1983 angemeldet worden

ist. Es betrifft einen "improved teletext receiver" und umfasst fünf Patentansprü-

che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:

"Television signal receiver, comprising a teletext type decoding cir-

cuit (4), capable of receiving, selecting, processing and reproducing

a plurality of text pages, each one selectable by the user among all

receivable pages, by sending to the decoding circuit (4), by means

of control keys located circuit (3), by means of control keys located

on a relevant control device (11), in particular represented by a re-

mote control device, a corresponding sequence of data specifying

the selected page, said receiver comprising a data processor circuit

(13), coupled to said decoding circuit (3), to said control device (11)

and to a memory device (register 13 a), said data processor circuit

(13) being provided for memorizing in said memory device (regis-

ter 13 a) the sequence of data specifying the selected page, and for

modifying it in response to the depression of a special one of said

control keys, so that the modified sequence specifies a defined dif-

ferent page other than the selected one, characterized in that the

said special key is respectively an increment (+) or decrement (-)

key and that said data processor circuit (13), as a consequence of

the depressing of said special key, recalls said memorized se-

quence from said memory device (register 13 a) and respectively

increments or decrements it, then memorizes it again and sends it

to said decoding circuit (4)."

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das Streitpatent im Umfang

seines Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-

blik Deutschland für nichtig zu erklären. Sie hat geltend gemacht, die Lehre des

Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-

keit.

4

Die Beklagte hat das Streitpatent verteidigt, hilfsweise mit der Maßgabe,

dass Patentanspruch 1 eine geänderte Fassung erhält.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Um-

fang für nichtig erklärt.

8

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin die Klageabweisung ange-

strebt und das Streitpatent hilfsweise in der Fassung eines geänderten Patent-

anspruchs 1 verteidigt.

Nachdem die Laufzeit des Patents beendet ist, hat die Klägerin den

Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledi-

gungserklärung nicht widersprochen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. U. E. K. ,

,

ein

schriftliches

Gutachten erstattet.

II. Der Senat hat nunmehr über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a

ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billi-

gem Ermessen zu entscheiden. Hierauf ist die Beklagte durch Verfügung des

Vorsitzenden vom 18. September 2006 hingewiesen worden. Die Kosten sind

danach der Beklagten aufzuerlegen, weil bis zum Eintritt des erledigenden Er-

eignisses nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand davon auszugehen

ist, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt hätte.

9

1. Das Streitpatent betrifft einen Fernsehsignalempfänger mit einer Tele-

text-Decodierungsschaltung. Die Beschreibung des Streitpatents weist einlei-

tend darauf hin, dass Teletextsysteme, wie sie zur Zeit der Anmeldung des

Streitpatents bekannt und zum Teil in der Erprobungsphase waren, dazu konzi-

piert seien, aktuelle Informationen zu übermitteln. Die Anzahl der für den Be-

nutzer verfügbaren Teletextseiten betrage einige Hundert, gruppiert nach Inhalt

(z.B. letzte Nachrichten S. 110-125; Sport S. 150-162; Politik S. 210-222; Spiele

S. 315-345), wobei auf der ersten Seite sich ein Inhaltsverzeichnis mit den kor-

respondierenden Seitennummern befinde. Zum Empfang des Videotextes ent-

halte ein Farbfernsehempfänger einen Videotext-Decoder.

10

Nach der Patentbeschreibung war es bei Verwendung der im Stand der

Technik bekannten Decoder für den Benutzer erforderlich, jedes Mal, wenn er

eine ausgewählte Seite sehen wollte, aufeinander folgend drei numerische Tas-

ten zu drücken, um die dreistellige Zahl einer gewünschten Seite zu bilden.

Wollte er die folgende Seite sehen, war er erneut gezwungen, eine solche drei-

stellige Zahl zu bilden.

11

Allerdings sei, so die Streitpatentschrift, das Verfahren nach der europäi-

schen Patentschrift 0 037 077 vorteilhaft. Bei diesem werde die Wartezeit bei

der Auswahl von Teletextseiten dadurch verkürzt, dass bestimmte weitere In-

formationen zum Auffinden einer Seite in dem Informationssystem hinzugefügt

würden. In dem Empfänger würden neben den anzuzeigenden Seiten auch die

benachbarten Seiten gespeichert. Aus dem Artikel: Grundig, Technische Infor-

mationen, Band 27, Nr. 4/5 1980, S. 171-196 "Videotext und Bildschirmtext" sei

ebenfalls ein Fernsehsignalempfänger bekannt mit einer Art Teletextdecodier-

schaltung, bei der eine Datenfolge in einem internen Register gespeichert wer-

den könne. Durch Steuerungstasten, die auf einer Fernbedienung angeordnet

seien, könne der Benutzer eine die ausgewählte Textseite spezifizierende Da-

tenfolge senden und gelange dadurch zu dieser Textseite. Eine besondere Be-

dienungstaste erlaube es dem Benutzer, die gespeicherte Folge zu modifizie-

ren, um eine andere Seite als die gewählte zu bestimmen.

12

Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen

Empfänger mit einem Teletextsignaldecoder anzugeben, der die beschriebenen

Nachteile nicht aufweise.

13

Patentanspruch 1 beschreibt dazu einen Fernsehsignalempfänger

1. mit einer Teletextdecodierschaltung (4) zum Empfang, zur

Auswahl, Aufbereitung und Wiedergabe einer Vielzahl von

Textseiten;

2.

jede einzelne Textseite ist vom Benutzer aus allen empfang-

baren Seiten mittels Funktionstasten, die auf einer entspre-

chenden Bedienungseinrichtung (11), insbesondere einem

Fernbedienungsgeber, angeordnet sind, durch Senden einer

korrespondierenden Folge von Daten, die die ausgewählte

Seite spezifizieren, an die Decodierschaltung (4) wählbar;

3. der Empfänger weist eine Datenverarbeitungsschaltung (13)

auf;

4. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist mit der Decodier-

schaltung (4), der Bedienungseinrichtung (11) und einer Spei-

chereinrichtung (Register 13 a) gekoppelt;

5. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist zum Speichern der

Folge der die gewählte Seite spezifizierenden Daten in der

Speichereinrichtung (Register 13 a) und deren Modifizierung

als Antwort auf das Drücken einer speziellen Taste der Funk-

tionstasten vorgesehen und zwar so, dass die modifizierte

Folge eine bestimmte Seite spezifiziert, die von der gewählten

verschieden ist;

6. die spezielle Taste ist eine entsprechende Inkrement (+)- oder

Dekrement (-)-Taste;

7. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ruft als Folge der Betä-

tigung der speziellen Taste die gespeicherte Folge der Daten

aus der Speichereinrichtung (Register 13 a) auf,

8.

inkrementiert oder dekrementiert die gespeicherte Folge ent-

sprechend,

9. speichert die inkrementierte oder dekrementierte Folge wieder

und

10. gibt sie an die Decodierschaltung (4) aus.

14

Damit beschreibt Patentanspruch 1 einen Fernsehempfänger mit einge-

bautem Videotextdecoder, bei dem der Nutzer aus einer Vielzahl von Seiten

eine gewünschte Textseite durch Eingabe der entsprechenden Textseitennum-

mer mittels Tasten auf einem Fernbedienungsgeber wählen kann, die auf dem

Bildschirm dargestellt wird. Dabei enthält die deutsche Übersetzung des Pa-

tentanspruchs 1 insofern einen Fehler, als dort von den empfangenen Seiten

die Rede ist. Im englischen Text heißt es dagegen "receivable pages", was in

deutscher Übersetzung "empfangbare Seiten" bedeutet und damit die Seiten

bezeichnet, die empfangen werden können. Der Fernsehempfänger weist eine

mikroprozessorgesteuerte Schaltung auf, die Steuerfunktionen beim Videotext-

empfang ausführen kann und mit der Decodierschaltung, der Bedienungsein-

richtung und der Speicherung gekoppelt ist. Die Datenverarbeitungsschaltung

speichert die Datenfolge, die Betätigung einer speziellen Taste ermöglicht die

Veränderung der gespeicherten Datenfolge, wobei die modifizierte Datenfolge

eine andere Textseite kennzeichnet. Die spezielle Taste ist eine entsprechende

Inkrement- oder Dekrement-Taste; die Merkmale 7. bis 10. der obigen Merk-

malsgliederung geben an, in welchen Schritten die Inkrementierung und De-

krementierung erfolgen soll. Insgesamt beschreibt die Lehre des Streitpatents

damit einen Fernsehsignalempfänger, bei dem vom Nutzer eine andere als die

auf dem Bildschirm dargestellte Videotextseite gewählt werden kann, indem die

Seitennummer der gezeigten Seite durch Betätigung einer auf dem Fernbedie-

nungsgeber angeordneten speziellen Taste inkrementiert und durch Betätigen

einer anderen speziellen Taste dekrementiert werden kann.

15

2. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür,

dass sich dieser Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

16

Fachleute, die auf dem Gebiet des Streitpatents zum Zeitpunkt der Pa-

tentanmeldungen Neuerungen entwickelten, waren, wie der gerichtliche Sach-

verständige überzeugend dargestellt und die Beklagte auch nicht in Zweifel ge-

zogen hat, in der Regel Fachhochschulingenieure oder Hochschulingenieure

der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder

Elektronik. Diese verfügten über mehrjährige Berufserfahrung, z.B. praktische

Erfahrung als Entwickler in einer spezialisierten Fachgruppe.

17

Solchen Fachleute waren, wovon auch die Patentbeschreibung ausgeht

und was die Beklagte nicht in Zweifel zieht, Fernsehsignalempfänger bekannt,

die die Merkmale 1. bis 4. der Merkmalsgliederung aufwiesen. Ein solches Ge-

rät beschreibt beispielsweise auch die Bedienungsanleitung des Ge-

räts 26

(K 10).

Auf

Seite 7

dieser

Bedie-

nungsanleitung wird ausgeführt, wie die Videotextinformationen genutzt werden

können. Danach ist zunächst mit den Zifferntasten 1 bis 9 und 0 der gewünsch-

te Fernsehsender zu wählen. Wird die mit dem Videotextsymbol gekennzeich-

nete Taste auf dem Fernbedienungsgeber gedrückt, erscheint auf dem Bild-

schirm die Inhaltsangabe des Videotextes. In der Bedienungsanleitung wird wei-

ter geschildert, dass der Nutzer die einzelnen Videotextseiten durch sequenziel-

le Eingabe der drei Ziffern der Seitennummer über die Funktionstaste des

Fernbedienungsgebers auswählen kann. Dabei erscheint die gewählte Seiten-

nummer direkt auf dem Bildschirm. Der Seitenzähler zeigt die Seitennummern

der aktuell empfangenen, aber nicht dargestellten Seite an und läuft so lange

durch, bis die gewählte Seite empfangen worden ist. Weiter heißt es in der Be-

dienungsanleitung: "Wenn eine Seite auf dem Bildschirm steht, und Sie wollen

die nächste Seite lesen, brauchen Sie nicht die Seitennummer zu wählen, son-

dern können die Taste +1 kurz drücken. Zur Wahl der vorhergehenden Seite die

Taste -1 kurz drücken."

18

Damit handelt es sich bei dem Gerät, das die Bedienungsanleitung

(K 10) beschreibt, um einen Fernsehempfänger mit eingebautem Video-

textdecoder, der zum Empfang, zur Auswahl, zur Aufbereitung und Wiedergabe

einer Vielzahl von Teletextseiten geeignet ist (Merkmal 1.). Jede Textseite kann

vom Nutzer durch Eingabe der Videotextseitennummer mittels Funktionstasten

auf einem Fernbedienungsgeber ausgewählt werden (Merkmal 2.). Die Seiten-

nummer der aktuell ausgewählten Seite kann durch Betätigen einer speziellen

Taste der Funktionstasten modifiziert werden (Merkmal 5.). Die spezielle Taste

ist eine Inkrement-Taste und eine Dekrement-Taste auf dem Fernbedienungs-

geber (Merkmal 6.). Für den Fachmann ergibt sich aus dieser Bedienungsanlei-

tung weiter, dass eine Datenverarbeitungsschaltung vorhanden sein muss

(Merkmal 3.) und dass diese, um die Modifizierung der Seitennummern durch

Inkrementieren bzw. Dekrementieren durchführen zu können, mit dem Video-

textdecoder, dem Fernbedienungsgeber und einem Speicherregister gekoppelt

sein muss (Merkmal 4.). Außerdem versteht es sich für den Fachmann von

selbst, dass die modifizierte Seitennummer dem Videotextdecoder zugeleitet

werden muss (Merkmal 10.). Der Entgegenhaltung K 10 entnimmt der Fach-

mann mithin alle Merkmale der Streitpatentschrift, ausgenommen die Merkma-

le 7. bis 9.

19

Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass Fachleuten auf

dem Gebiet der Elektrotechnik aufgrund ihres Fachwissens sowohl die Verfah-

rensschritte zum Inkrementieren und Dekrementieren bekannt waren, als auch

die dazu geeigneten elektronischen Baugruppen und die Art und Weise, wie

diese zusammengeschaltet werden müssen. Da aus der K 10 die Idee bekannt

war, zur Bedienungsvereinfachung eine spezielle Taste zu verwenden, mit der

der Nutzer durch Inkrementieren oder Dekrementieren der aktuellen Seiten-

nummer einfacher zur nächsten oder vorangegangenen Videotextseite gelan-

gen konnte als durch Eingabe von drei Ziffern, standen für die Realisierung

mehrere geläufige Ausführungsformen zu Gebote. Die Auswahl einer von die-

sen stellt eine erfinderische Tätigkeit nicht dar.

20

Das Gerät wurde, wie sich aus der datierten Veröffentlichung "Funk-

schau" Heft 17/1983, S. 28 (K 9) ergibt, auf der Internationalen Funkausstellung

vom 2. bis 11. September 1983 vorgestellt und seit diesem Zeitpunkt in der

Bundesrepublik Deutschland verkauft. Danach spricht alles für die Vorveröffent-

lichung der Bedienungsanleitung.

21

3. Auch mit dem Hilfsantrag hätte die Verteidigung gegen die Nichtig-

keitsklage keinen Erfolg gehabt. Die Änderung besteht ausschließlich in der

Ergänzung, dass die gewählte Videotextseite angezeigt werden soll. Auch dies

ist bereits in der Bedienungsanleitung (K 10) beschrieben. Wie der gerichtliche

Sachverständige überzeugend dargestellt hat, befindet sich die Seitennummer

in jedem Fall in einem Speicher und wird, wenn eine Videotextseite gewählt ist,

auch angezeigt. Dies gilt auch bei der Wahl einer neuen Seite durch Inkremen-

tieren oder Dekrementieren. Damit beruht Patentanspruch 1 auch in dieser

Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2002 - 4 Ni 44/00 (EU) -