BGH Beschluss vom 07.11.2006 – X ZR 69/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Beklagte war Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 145 677 (Streit-
patents), das am 20. November 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität einer
italienischen Patentanmeldung vom 22. November 1983 angemeldet worden
ist. Es betrifft einen "improved teletext receiver" und umfasst fünf Patentansprü-
che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:
"Television signal receiver, comprising a teletext type decoding cir-
cuit (4), capable of receiving, selecting, processing and reproducing
a plurality of text pages, each one selectable by the user among all
receivable pages, by sending to the decoding circuit (4), by means
of control keys located circuit (3), by means of control keys located
on a relevant control device (11), in particular represented by a re-
mote control device, a corresponding sequence of data specifying
the selected page, said receiver comprising a data processor circuit
(13), coupled to said decoding circuit (3), to said control device (11)
and to a memory device (register 13 a), said data processor circuit
(13) being provided for memorizing in said memory device (regis-
ter 13 a) the sequence of data specifying the selected page, and for
modifying it in response to the depression of a special one of said
control keys, so that the modified sequence specifies a defined dif-
ferent page other than the selected one, characterized in that the
said special key is respectively an increment (+) or decrement (-)
key and that said data processor circuit (13), as a consequence of
the depressing of said special key, recalls said memorized se-
quence from said memory device (register 13 a) and respectively
increments or decrements it, then memorizes it again and sends it
to said decoding circuit (4)."
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das Streitpatent im Umfang
seines Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland für nichtig zu erklären. Sie hat geltend gemacht, die Lehre des
Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-
keit.
Die Beklagte hat das Streitpatent verteidigt, hilfsweise mit der Maßgabe,
dass Patentanspruch 1 eine geänderte Fassung erhält.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Um-
fang für nichtig erklärt.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin die Klageabweisung ange-
strebt und das Streitpatent hilfsweise in der Fassung eines geänderten Patent-
anspruchs 1 verteidigt.
Nachdem die Laufzeit des Patents beendet ist, hat die Klägerin den
Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledi-
gungserklärung nicht widersprochen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. U. E. K. ,
,
ein
schriftliches
Gutachten erstattet.
II. Der Senat hat nunmehr über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a
ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billi-
gem Ermessen zu entscheiden. Hierauf ist die Beklagte durch Verfügung des
Vorsitzenden vom 18. September 2006 hingewiesen worden. Die Kosten sind
danach der Beklagten aufzuerlegen, weil bis zum Eintritt des erledigenden Er-
eignisses nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand davon auszugehen
ist, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt hätte.
1. Das Streitpatent betrifft einen Fernsehsignalempfänger mit einer Tele-
text-Decodierungsschaltung. Die Beschreibung des Streitpatents weist einlei-
tend darauf hin, dass Teletextsysteme, wie sie zur Zeit der Anmeldung des
Streitpatents bekannt und zum Teil in der Erprobungsphase waren, dazu konzi-
piert seien, aktuelle Informationen zu übermitteln. Die Anzahl der für den Be-
nutzer verfügbaren Teletextseiten betrage einige Hundert, gruppiert nach Inhalt
(z.B. letzte Nachrichten S. 110-125; Sport S. 150-162; Politik S. 210-222; Spiele
S. 315-345), wobei auf der ersten Seite sich ein Inhaltsverzeichnis mit den kor-
respondierenden Seitennummern befinde. Zum Empfang des Videotextes ent-
halte ein Farbfernsehempfänger einen Videotext-Decoder.
Nach der Patentbeschreibung war es bei Verwendung der im Stand der
Technik bekannten Decoder für den Benutzer erforderlich, jedes Mal, wenn er
eine ausgewählte Seite sehen wollte, aufeinander folgend drei numerische Tas-
ten zu drücken, um die dreistellige Zahl einer gewünschten Seite zu bilden.
Wollte er die folgende Seite sehen, war er erneut gezwungen, eine solche drei-
stellige Zahl zu bilden.
Allerdings sei, so die Streitpatentschrift, das Verfahren nach der europäi-
schen Patentschrift 0 037 077 vorteilhaft. Bei diesem werde die Wartezeit bei
der Auswahl von Teletextseiten dadurch verkürzt, dass bestimmte weitere In-
formationen zum Auffinden einer Seite in dem Informationssystem hinzugefügt
würden. In dem Empfänger würden neben den anzuzeigenden Seiten auch die
benachbarten Seiten gespeichert. Aus dem Artikel: Grundig, Technische Infor-
mationen, Band 27, Nr. 4/5 1980, S. 171-196 "Videotext und Bildschirmtext" sei
ebenfalls ein Fernsehsignalempfänger bekannt mit einer Art Teletextdecodier-
schaltung, bei der eine Datenfolge in einem internen Register gespeichert wer-
den könne. Durch Steuerungstasten, die auf einer Fernbedienung angeordnet
seien, könne der Benutzer eine die ausgewählte Textseite spezifizierende Da-
tenfolge senden und gelange dadurch zu dieser Textseite. Eine besondere Be-
dienungstaste erlaube es dem Benutzer, die gespeicherte Folge zu modifizie-
ren, um eine andere Seite als die gewählte zu bestimmen.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen
Empfänger mit einem Teletextsignaldecoder anzugeben, der die beschriebenen
Nachteile nicht aufweise.
Patentanspruch 1 beschreibt dazu einen Fernsehsignalempfänger
1. mit einer Teletextdecodierschaltung (4) zum Empfang, zur
Auswahl, Aufbereitung und Wiedergabe einer Vielzahl von
Textseiten;
2.
jede einzelne Textseite ist vom Benutzer aus allen empfang-
baren Seiten mittels Funktionstasten, die auf einer entspre-
chenden Bedienungseinrichtung (11), insbesondere einem
Fernbedienungsgeber, angeordnet sind, durch Senden einer
korrespondierenden Folge von Daten, die die ausgewählte
Seite spezifizieren, an die Decodierschaltung (4) wählbar;
3. der Empfänger weist eine Datenverarbeitungsschaltung (13)
auf;
4. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist mit der Decodier-
schaltung (4), der Bedienungseinrichtung (11) und einer Spei-
chereinrichtung (Register 13 a) gekoppelt;
5. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist zum Speichern der
Folge der die gewählte Seite spezifizierenden Daten in der
Speichereinrichtung (Register 13 a) und deren Modifizierung
als Antwort auf das Drücken einer speziellen Taste der Funk-
tionstasten vorgesehen und zwar so, dass die modifizierte
Folge eine bestimmte Seite spezifiziert, die von der gewählten
verschieden ist;
6. die spezielle Taste ist eine entsprechende Inkrement (+)- oder
Dekrement (-)-Taste;
7. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ruft als Folge der Betä-
tigung der speziellen Taste die gespeicherte Folge der Daten
aus der Speichereinrichtung (Register 13 a) auf,
8.
inkrementiert oder dekrementiert die gespeicherte Folge ent-
sprechend,
9. speichert die inkrementierte oder dekrementierte Folge wieder
und
10. gibt sie an die Decodierschaltung (4) aus.
Damit beschreibt Patentanspruch 1 einen Fernsehempfänger mit einge-
bautem Videotextdecoder, bei dem der Nutzer aus einer Vielzahl von Seiten
eine gewünschte Textseite durch Eingabe der entsprechenden Textseitennum-
mer mittels Tasten auf einem Fernbedienungsgeber wählen kann, die auf dem
Bildschirm dargestellt wird. Dabei enthält die deutsche Übersetzung des Pa-
tentanspruchs 1 insofern einen Fehler, als dort von den empfangenen Seiten
die Rede ist. Im englischen Text heißt es dagegen "receivable pages", was in
deutscher Übersetzung "empfangbare Seiten" bedeutet und damit die Seiten
bezeichnet, die empfangen werden können. Der Fernsehempfänger weist eine
mikroprozessorgesteuerte Schaltung auf, die Steuerfunktionen beim Videotext-
empfang ausführen kann und mit der Decodierschaltung, der Bedienungsein-
richtung und der Speicherung gekoppelt ist. Die Datenverarbeitungsschaltung
speichert die Datenfolge, die Betätigung einer speziellen Taste ermöglicht die
Veränderung der gespeicherten Datenfolge, wobei die modifizierte Datenfolge
eine andere Textseite kennzeichnet. Die spezielle Taste ist eine entsprechende
Inkrement- oder Dekrement-Taste; die Merkmale 7. bis 10. der obigen Merk-
malsgliederung geben an, in welchen Schritten die Inkrementierung und De-
krementierung erfolgen soll. Insgesamt beschreibt die Lehre des Streitpatents
damit einen Fernsehsignalempfänger, bei dem vom Nutzer eine andere als die
auf dem Bildschirm dargestellte Videotextseite gewählt werden kann, indem die
Seitennummer der gezeigten Seite durch Betätigung einer auf dem Fernbedie-
nungsgeber angeordneten speziellen Taste inkrementiert und durch Betätigen
einer anderen speziellen Taste dekrementiert werden kann.
2. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür,
dass sich dieser Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
Fachleute, die auf dem Gebiet des Streitpatents zum Zeitpunkt der Pa-
tentanmeldungen Neuerungen entwickelten, waren, wie der gerichtliche Sach-
verständige überzeugend dargestellt und die Beklagte auch nicht in Zweifel ge-
zogen hat, in der Regel Fachhochschulingenieure oder Hochschulingenieure
der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder
Elektronik. Diese verfügten über mehrjährige Berufserfahrung, z.B. praktische
Erfahrung als Entwickler in einer spezialisierten Fachgruppe.
Solchen Fachleute waren, wovon auch die Patentbeschreibung ausgeht
und was die Beklagte nicht in Zweifel zieht, Fernsehsignalempfänger bekannt,
die die Merkmale 1. bis 4. der Merkmalsgliederung aufwiesen. Ein solches Ge-
rät beschreibt beispielsweise auch die Bedienungsanleitung des Ge-
räts 26
(K 10).
Auf
Seite 7
dieser
Bedie-
nungsanleitung wird ausgeführt, wie die Videotextinformationen genutzt werden
können. Danach ist zunächst mit den Zifferntasten 1 bis 9 und 0 der gewünsch-
te Fernsehsender zu wählen. Wird die mit dem Videotextsymbol gekennzeich-
nete Taste auf dem Fernbedienungsgeber gedrückt, erscheint auf dem Bild-
schirm die Inhaltsangabe des Videotextes. In der Bedienungsanleitung wird wei-
ter geschildert, dass der Nutzer die einzelnen Videotextseiten durch sequenziel-
le Eingabe der drei Ziffern der Seitennummer über die Funktionstaste des
Fernbedienungsgebers auswählen kann. Dabei erscheint die gewählte Seiten-
nummer direkt auf dem Bildschirm. Der Seitenzähler zeigt die Seitennummern
der aktuell empfangenen, aber nicht dargestellten Seite an und läuft so lange
durch, bis die gewählte Seite empfangen worden ist. Weiter heißt es in der Be-
dienungsanleitung: "Wenn eine Seite auf dem Bildschirm steht, und Sie wollen
die nächste Seite lesen, brauchen Sie nicht die Seitennummer zu wählen, son-
dern können die Taste +1 kurz drücken. Zur Wahl der vorhergehenden Seite die
Taste -1 kurz drücken."
Damit handelt es sich bei dem Gerät, das die Bedienungsanleitung
(K 10) beschreibt, um einen Fernsehempfänger mit eingebautem Video-
textdecoder, der zum Empfang, zur Auswahl, zur Aufbereitung und Wiedergabe
einer Vielzahl von Teletextseiten geeignet ist (Merkmal 1.). Jede Textseite kann
vom Nutzer durch Eingabe der Videotextseitennummer mittels Funktionstasten
auf einem Fernbedienungsgeber ausgewählt werden (Merkmal 2.). Die Seiten-
nummer der aktuell ausgewählten Seite kann durch Betätigen einer speziellen
Taste der Funktionstasten modifiziert werden (Merkmal 5.). Die spezielle Taste
ist eine Inkrement-Taste und eine Dekrement-Taste auf dem Fernbedienungs-
geber (Merkmal 6.). Für den Fachmann ergibt sich aus dieser Bedienungsanlei-
tung weiter, dass eine Datenverarbeitungsschaltung vorhanden sein muss
(Merkmal 3.) und dass diese, um die Modifizierung der Seitennummern durch
Inkrementieren bzw. Dekrementieren durchführen zu können, mit dem Video-
textdecoder, dem Fernbedienungsgeber und einem Speicherregister gekoppelt
sein muss (Merkmal 4.). Außerdem versteht es sich für den Fachmann von
selbst, dass die modifizierte Seitennummer dem Videotextdecoder zugeleitet
werden muss (Merkmal 10.). Der Entgegenhaltung K 10 entnimmt der Fach-
mann mithin alle Merkmale der Streitpatentschrift, ausgenommen die Merkma-
le 7. bis 9.
Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass Fachleuten auf
dem Gebiet der Elektrotechnik aufgrund ihres Fachwissens sowohl die Verfah-
rensschritte zum Inkrementieren und Dekrementieren bekannt waren, als auch
die dazu geeigneten elektronischen Baugruppen und die Art und Weise, wie
diese zusammengeschaltet werden müssen. Da aus der K 10 die Idee bekannt
war, zur Bedienungsvereinfachung eine spezielle Taste zu verwenden, mit der
der Nutzer durch Inkrementieren oder Dekrementieren der aktuellen Seiten-
nummer einfacher zur nächsten oder vorangegangenen Videotextseite gelan-
gen konnte als durch Eingabe von drei Ziffern, standen für die Realisierung
mehrere geläufige Ausführungsformen zu Gebote. Die Auswahl einer von die-
sen stellt eine erfinderische Tätigkeit nicht dar.
Das Gerät wurde, wie sich aus der datierten Veröffentlichung "Funk-
schau" Heft 17/1983, S. 28 (K 9) ergibt, auf der Internationalen Funkausstellung
vom 2. bis 11. September 1983 vorgestellt und seit diesem Zeitpunkt in der
Bundesrepublik Deutschland verkauft. Danach spricht alles für die Vorveröffent-
lichung der Bedienungsanleitung.
3. Auch mit dem Hilfsantrag hätte die Verteidigung gegen die Nichtig-
keitsklage keinen Erfolg gehabt. Die Änderung besteht ausschließlich in der
Ergänzung, dass die gewählte Videotextseite angezeigt werden soll. Auch dies
ist bereits in der Bedienungsanleitung (K 10) beschrieben. Wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend dargestellt hat, befindet sich die Seitennummer
in jedem Fall in einem Speicher und wird, wenn eine Videotextseite gewählt ist,
auch angezeigt. Dies gilt auch bei der Wahl einer neuen Seite durch Inkremen-
tieren oder Dekrementieren. Damit beruht Patentanspruch 1 auch in dieser
Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2002 - 4 Ni 44/00 (EU) -