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BGH Beschluss vom 08.11.2006 – 1 StR 421/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm vom 24. Mai 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbe-

schwerde gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das Land-

gericht habe seinen Feststellungen ein Geständnis zugrunde gelegt, das der

Angeklagte bei einer polizeilichen Vernehmung abgelegt hatte. Die Revision

hält die Vernehmung für unverwertbar, weil sie aufgrund eines österreichischen

Rechtshilfeersuchens unter Beteiligung österreichischer Polizeibeamter durch-

geführt wurde.

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1. Die u. a. auf die Verletzung von § 136a StPO gestützte Rüge ist be-

reits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO genügenden Form begründet wurde. Zutreffend hat der General-

bundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. August 2006 ausgeführt, dass die Re-

vision die beanstandete Vernehmung in entscheidungserheblichen Punkten un-

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vollständig wiedergibt, es insbesondere versäumt, das Vernehmungsprotokoll

wortgetreu vorzutragen.

2. Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Rüge auch unbegründet ge-

wesen wäre. Ein Verwertungsverbot ergibt sich unter keinem rechtlichen Ge-

sichtspunkt.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, das es sich bei der

von einem deutschen Ermittlungsbeamten geleiteten, in Deutschland durchge-

führten Vernehmung ungeachtet der Teilnahme österreichischer Ermittlungsbe-

amter um keine ausländische Vernehmung handelte. Die Vornahme der Unter-

suchungshandlung richtet sich daher nach deutschem Prozessrecht als Recht

des ersuchten Staats (vgl. Art. 3 Abs. 1 des EuRhÜbk vom 20. April 1959).

Hiernach war die Vernehmung nicht zu beanstanden: Die Belehrung des Ange-

klagten erfolgte - jedenfalls auch - nach deutschem Strafprozessrecht. Dass

den an der Vernehmung beteiligten österreichischen Beamten gestattet wurde,

unmittelbar Fragen an den Angeklagten zu stellen, und sie das Protokoll ge-

schrieben haben, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Der Fall liegt nicht an-

ders, als wenn die deutschen Ermittlungsbeamten sich anderer Hilfspersonen

bedient hätten; dies ist unschädlich, solange dadurch nicht die für die polizeili-

che Vernehmung geltenden Schutzvorschriften (§§ 136 f., 163a SPO) umgan-

gen werden.

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Ob die österreichischen Beamten durch die unmittelbare Befragung des

Angeklagten und die Protokollführung die Grenzen der erteilten Rechtshilfebe-

willigung - gestattet war ihre Anwesenheit - überschritten haben oder ob die

Bewilligung im Hinblick auf die von den europäischen und bilateralen Rechtshil-

feübereinkommen bezweckte Förderung grenzüberschreitender Verfolgung von

Straftaten (vgl. Art. 39 ff. SDÜ; Art. 4 des EuRhÜbk vom 20. April 1959; Art. VI

des Ergänzungsvertrages zwischen Deutschland und Österreich vom

31. Januar 1972, BGBl. 1975 II, 1157, 1976 II, 1818; Art. 4 des Vertrages zwi-

schen Deutschland und Österreich über die grenzüberschreitende Zusammen-

arbeit vom 10. November und 19. Dezember 2003; BGBl. 2005 II, 858, 1307) so

weit auszulegen ist, dass sie die Befragung und Protokollführung umfasste,

kann dahinstehen. Ein Verwertungsverbot ließe sich auch aus einer Überschrei-

tung der Rechtshilfebewilligung nicht herleiten. Die Erledigung der Untersu-

chungshandlung könnte in diesem Fall zwar deutsche Hoheitsrechte berühren

(Wilkitzki in Grützner/Pötz, IRG 2. Aufl. § 59 Rdn. 22). Für den betroffenen

Staat selbst wäre ein solcher Eingriff aber disponibel. Die deutschen Strafver-

folgungsbehörden könnten daher einer Verwertung des Beweisergebnisses im

Ausland nachträglich zustimmen (vgl. BGHSt 34, 334, 343 f.; Hackner/Lagodny/

Schomburg/Wolf, Internationale Rechtshilfe Rdn. 237). Wollen sie - wie vorlie-

gend - die Erkenntnisse selbst verwerten, steht ihnen dies gleichfalls offen.

6

Schließlich berührt auch der Umstand, dass der Angeklagte im Hinblick

auf ein ausländisches Strafverfahren vernommen wurde, die Verwertbarkeit

seiner Aussage im Inland nicht. Der Angeklagte ist durch die Rechtshilfever-

nehmung jedenfalls dann nicht in dem Vertrauen geschützt, dass seine Anga-

ben in einem deutschen Strafverfahren nicht verwendet werden können, wenn

das deutsche Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet ist und - wie ihm bekannt -

in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vernehmung

steht.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf