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BGH Urteil vom 08.11.2006 – 1 StR 441/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 441/06

URTEIL

vom

8. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls und Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Der schizophrene Angeklagte hat im Oktober 2004 eine ihm unbekannte

Frau grundlos auf der Straße getreten. Im Dezember 2004 hat er eine Jacke

und im April 2005 ein Hemd gestohlen.

Bei dem Tritt war er jedenfalls vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), mög-

licherweise schuldunfähig (§ 20 StGB). Bei den beiden Diebstählen war er mög-

licherweise vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), nicht jedoch schuldunfähig (§

20 StGB). Dementsprechend wurde er wegen der Diebstähle bestraft, vom

Vorwurf der Körperverletzung dagegen freigesprochen. Von einer Unterbrin-

gung gemäß § 63 StGB, die angesichts der genannten Feststellungen zur

Schuldfähigkeit hier allein auf die Körperverletzung hätte gestützt werden kön-

nen, wurde abgesehen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision

der Staatsanwaltschaft.

4

Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO), das Urteil aufzuheben. Die Begrün-

dung dieses Antrags befasst sich ausschließlich mit der unterbliebenen Unter-

bringungsanordnung. Nach dem maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung

(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118) ist damit

allein das Absehen von einer Unterbringungsanordnung angefochten. Der Se-

nat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisi-

onsantrag deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein

sollte. Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Um-

fang der Anfechtung nicht erst durch Auslegung der Revisionsbegründung er-

mittelt werden muss (BGH NStZ-RR aaO m. w. N.).

5

Die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprü-

fung stand. Dies hat der Vertreter der Generalbundesanwältin zutreffend im

Einzelnen dargelegt. Hinsichtlich der Vorstrafen hat die Strafkammer die jeweils

zugrunde liegenden Delikte (hauptsächlich Diebstahl, Betrug und Leistungser-

schleichung) und die jeweils verhängten Strafen (Geldstrafen oder kurze Frei-

heitsstrafen, § 47 StGB) mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus-

gehende Feststellungen zu den Vorverurteilungen eine andere Beurteilung der

Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung hätten ergeben können, sind

nicht erkennbar.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf