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BGH Beschluss vom 08.11.2006 – 2 StR 450/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 4. Juli 2006 im Strafausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Da-
gegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der
Strafausspruch keinen Bestand.
2
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten bei der Tat erheblich eingeschränkt war, und unter Berücksichtigung
dieses Umstands und der sonstigen Milderungsgründe einen minder schweren
Fall der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB) be-
jaht, weil dies angemessener sei, als die Strafe gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
zu mildern. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht be-
dacht hat, dass beim Zusammentreffen allgemeiner Milderungsgründe und ver-
typter Milderungsgründe zunächst zu prüfen ist, ob die allgemeinen Milde-
rungsgründe allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da die
vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49
StGB nicht verbraucht sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHR StGB vor
§ 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 11). Die hier vorlie-
genden allgemeinen Milderungsgründe haben durchaus Gewicht: eher geringe
Verletzung des Opfers, das kein Interesse an einer Strafverfolgung des Ange-
klagten gezeigt und durch sein eigenes Verhalten die Tat provoziert hat, Ges-
tändnis des Angeklagten und eine von Reue getragene Entschuldigung beim
Opfer. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der
Tatrichter bei richtigem Vorgehen eine dem Angeklagten günstigere Entschei-
dung getroffen hätte.
3
Im Übrigen lässt der Strafausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbe-
sondere teilt der Senat nicht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vertretene Auffassung, das Landgericht habe den Provokationen und
Beleidigungen des Angeklagten durch den Geschädigten nicht das vom Gesetz
gewollte Gewicht beigemessen. Das Landgericht hat diesen Umstand sowohl
bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im eigentlichen Sin-
ne gesehen.
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