Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 1 StR 330/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der

Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr

deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestä-

tigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingehol-

ten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom

12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutsche Staatsan-

gehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 StAG

entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme

des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entge-

gen getreten.

Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe es zu Unrecht

abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von

der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch

zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine

Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen,

liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des

Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Be-

achtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR

219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht al-

lein auf das hohe Maß der Tatschuld abgestellt, sondern unter

Würdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des

Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen

dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen

Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung

handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht

spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Se-

nat hinzunehmen.

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Hebenstreit Graf