BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 1 StR 330/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der
Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr
deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestä-
tigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingehol-
ten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom
12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutsche Staatsan-
gehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 StAG
entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme
des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entge-
gen getreten.
Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe es zu Unrecht
abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von
der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine
Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen,
liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des
Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Be-
achtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR
219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht al-
lein auf das hohe Maß der Tatschuld abgestellt, sondern unter
Würdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des
Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen
dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen
Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung
handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht
spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Se-
nat hinzunehmen.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf