Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 1 StR 474/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 12. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

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Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 13. September 2006 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von

Der ergänzenden Erörterung bedarf nur die Rüge eines Verstoßes gegen

§ 265 Abs. 4 StPO wegen Ablehnung des Aussetzungsantrags am letzten Ver-

handlungstag beziehungsweise gegen § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und gegen die

Pflicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch Fortsetzung der Ver-

handlung am letzten Verhandlungstag ohne den Wahlverteidiger.

I.

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Der Rüge liegt folgender Verhandlungsgang zugrunde:

1. Vorgeschichte:

Nach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 8. November

2005 mit Eröffnungsbeschluss der Strafkammer vom 25. Januar 2006 war die

Hauptverhandlung gegen den Angeklagten K. - seit dem 27. März 2005 in

Untersuchungshaft - und einen weiteren, ebenfalls inhaftierten Mitangeklagten

auf den 6., 10. und 13. April 2006 terminiert worden. An diesen Tagen wurde

dann auch verhandelt. Denn der am 30. März vorgetragenen Bitte des erst am

20. März 2006 vom Angeklagten neu beauftragten Wahlverteidigers, Rechts-

anwalt M. , der das Mandat in Kenntnis der Terminierung angenommen

hatte, die Hauptverhandlung um einen Monat zu verschieben, um ihm ange-

sichts der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten und des um-

fangreichen Akten- und Datenmaterials (insbesondere eine CD mit aufgezeich-

neten Telefonaten in 6.231 Dateien mit einem Speichervolumen von 450 MB)

ausreichend Gelegenheit zur sachgerechten Vorbereitung zu geben, hatte der

Vorsitzende nicht entsprochen, da - insbesondere - „die vom Verteidiger zutref-

fend vorgetragenen Vorlaufzeiten bis zum heutigen Beginn der Hauptverhand-

lung ausreichend sind, um sich in dem gebotenen Maß in die Sache einzuarbei-

ten und diese mit dem Mandanten zu besprechen. Ab Erhalt der Akteneinsicht

standen RA M. immerhin noch 9 Tage zur Verfügung. Es ist dem Verteidi-

ger zuzumuten, bei bekannt nahem Hauptverhandlungstermin kanzleiintern Or-

ganisationsmaßnahmen zu treffen, um dem neuen Mandat die gebotene Priori-

tät einräumen zu können“. Außerdem bestellte der Vorsitzende der Strafkam-

mer Rechtsanwalt G. , der den Angeklagten bis zum 23. Februar 2006 als

Wahlverteidiger vertreten hatte und nach eigenem Bekunden mit „der aktuellen

Verfahrenslage vertraut“ war, zum Pflichtverteidiger. „Der Angeklagte ist damit

schon allein durch RA G. ordnungsgemäß verteidigt. Es kommt deshalb auf

eine möglicherweise nicht ausreichende Vorbereitung des Verteidigers RA

M. nicht an“.

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Am ersten Verhandlungstag fanden noch vor Anhörung der Angeklagten

Gespräche über eine verfahrensabkürzende Vereinbarung statt, die ohne Er-

gebnis endeten, da der Angeklagte K. dem in den Raum gestellten Er-

gebnis nicht zustimmte. Den dann von Rechtsanwalt M. gestellten - ers-

ten - Aussetzungsantrag (§ 265 Abs. 4 StPO) - um ihm Gelegenheit zur sachge-

rechten Vorbereitung zu geben - lehnte die Strafkammer ab. Einen daraufhin

gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gestellten Befangenheitsantrag wies

die Strafkammer in der Besetzung gemäß § 27 StPO als unbegründet zurück.

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Die Hauptverhandlung wurde daraufhin an den ursprünglich anberaum-

ten Sitzungstagen in Anwesenheit beider Verteidiger fortgeführt. Am 13. April

2006 verfügte der Vorsitzende die Fortsetzung der Hauptverhandlung - über die

ursprünglich vorgesehene Terminierung hinaus - am 4. Mai 2006.

2. Das der Revisionsrüge zugrunde liegende Kerngeschehen:

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Während der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 ergab sich die Notwen-

digkeit der Vernehmung eines weiteren Zeugen. Der Vorsitzende teilte mit, dass

die Hauptverhandlung deshalb am 12. Mai 2006 fortgesetzt und an diesem Tag

dann auch mit den Plädoyers und der Urteilsverkündung zu Ende geführt wer-

den solle. Ein anderer Termin sei seitens der Strafkammer nicht möglich, da

diese wegen umfangreicher Schwurgerichtsverfahren „austerminiert“ sei. Wäh-

rend die übrigen Verfahrensbeteiligten - insbesondere der Verteidiger des Mit-

angeklagten sowie der Pflichtverteidiger des beschwerdeführenden Angeklag-

ten K. , Rechtsanwalt G. - dies akzeptierten, erklärte Rechtsanwalt

M. , dass er an diesem Tag wegen der seit langem geplanten Teilnahme am

XI. Frühjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen

Anwaltvereins in Karlsruhe verhindert sei. Gleichwohl verfügte der Vorsitzende

nach kurzer Sitzungsunterbrechung Termin zur Fortsetzung der Hauptverhand-

lung auf Freitag, den 12. Mai 2006, 9.00 Uhr. Dem von Rechtsanwalt M.

noch am 4. Mai 2006 schriftlich gestellten Verlegungsantrag entsprach der Vor-

sitzende nicht.

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Am 12. und 13. Mai nahm Rechtsanwalt M. am XI. Frühjahrssym-

posium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in

Karlsruhe teil. In der Hauptverhandlung am 12. Mai war der Angeklagte K.

nur durch seinen Pflichtverteidiger vertreten. Dieser beantragte zu Beginn

des Termins die Aussetzung der Hauptverhandlung, da der Angeklagte die Ver-

teidigung durch seinen Wahlverteidiger wünsche. Dies lehnte die Strafkammer

durch Beschluss mit folgender Begründung ab:

„Der Angeklagte K. ist im heutigen Termin durch seinen Pflichtver- teidiger RA G. ausreichend vertreten. Die Abwesenheit des Wahlver- teidigers am heutigen Tag beruht nach dessen eigener Mitteilung auf ei- nem Fortbildungstermin. Verhandlungstermine in Haftsachen wie der vor- liegenden gehen derartigen Verpflichtungen vor, zumal das Verfahren bereits fortgeschritten ist.

Angesichts der Terminplanung der Kammer, die durch zahlreiche Termi- ne in Haftsachen geprägt ist, kommt eine Unterbrechung auf dieser Tat- sachengrundlage nicht in Betracht."

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Im Anschluss daran wurde ein Ermittlungsbeamter als Zeuge gehört,

wurden die Schlussvorträge gehalten - für den Angeklagten K. plädierte

der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G. -, hatten die Angeklagten das letzte

Wort und wurde das Urteil verkündet.

II.

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1. Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung zu dieser Rüge

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt oder ob sie mangels

umfassenden Vortrags der den Mangel enthaltenden Tatsachen bereits unzu-

lässig ist.

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So wird das Antwortschreiben des Vorsitzenden vom 5. Mai 2006 auf

den schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2006 auf Verlegung

des auf den 12. Mai bestimmten Termins zwar in der Revisionsbegründung in-

soweit zutreffend erwähnt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könnte.

Die Begründung hierzu wird jedoch nicht mitgeteilt, insbesondere nicht der ent-

scheidende Satz: “Innerhalb der maximal möglichen Unterbrechungsfrist ist

dem Gericht die Fortführung des Verfahrens aufgrund eines im übrigen voll be-

legten Terminplans nur am Freitag, 12. Mai 2006 möglich“ (GA Bl. 988). Außer-

dem bleibt unerwähnt, dass der Vorsitzende bei der Vorsprache des Wahlver-

teidigers am 30. März 2006 mit der Bitte um Verschiebung der Hauptverhand-

lung um einen Monat auch äußerte, dass die Strafkammer „bis August“ auster-

miniert sei (GA Bl. 921). Der Beschwerdeführer muss jedoch alle für die Termi-

nierung maßgeblichen Gesichtspunkte, auch soweit sie geeignet sind, seiner

Rüge den Boden zu entziehen, darlegen (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss

vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06 -; Kuckein in Karlsruher Kommentar

5. Aufl. § 344 Rdn. 38 f. m.w.N.).

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Jedoch kann die Mitteilung, die Strafkammer sei „austerminiert“ und im

Mai sei eine Hauptverhandlung nicht möglich, dementsprechend dahingehend

verstanden werden, dass dem Verlegungswunsch des Wahlverteidigers durch

eine Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag als dem 12. Mai

2006 innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO nicht hätte

Rechnung getragen werden können. Es hätte einer Aussetzung des Verfahrens

gegen den Angeklagten K. und deren Neubeginn (§ 229 Abs. 4 Satz 1

StPO) in mehreren Wochen, ja Monaten bedurft. Auf die weitergehende Mittei-

lung des genauen Wortlauts der Antworten kommt es dann letztlich im vorlie-

genden Fall wohl nicht mehr entscheidend an. Dies kann hier aber dahinstehen.

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Es muss hier deshalb auch nicht darüber befunden werden, ob der Be-

schwerdeführer bei der Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung einer Termins-

verlegung in der Revisionsbegründung grundsätzlich die Terminplanung des

entsprechenden Gerichts im Einzelnen mitteilen muss. Denn hier war - wie

schon dargelegt - nach der in der Revisionsbegründung zitierten Auskunft des

Vorsitzenden die Strafkammer „austerminiert“ und zwar zumindest im Monat

Mai, sodass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung

innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO außer am 12. Mai 2006 nicht möglich

war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr

bestätigt der Aussetzungsantrag, dass auch aus seiner Sicht eine Fortsetzung

der Hauptverhandlung an einem anderen Tag innerhalb der Unterbrechungsfrist

nicht möglich gewesen wäre. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für Gegentei-

liges ersichtlich sind, kann auch bei der revisionsrechtlichen Überprüfung von

diesem Sachverhalt als zutreffend ausgegangen werden. Dass anderweitig,

nämlich durch die Abterminierung und Verschiebung einer anderen weniger

eilbedürftigen (Haft-)Sache der Terminnot im vorliegenden Verfahren hätte ab-

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geholfen werden können, trägt die Revision nicht vor und liegt bei einer „aus-

terminierten“ Schwurgerichtskammer auch fern.

2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Der Angeklagte hat das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3

Buchst. c MRK). Er kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes ei-

nes Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn die Hauptver-

handlung vor dem Landgericht stattfindet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers

zwingend (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Grundsatz soll dies der vom Angeklag-

ten gewählte Verteidiger (§ 138 StPO), der Anwalt seines Vertrauens sein (BGH

StV 1992, 53). Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Termins-

bestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem

Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu las-

sen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527; StV

1992, 53).

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Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass

eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern

ausgesetzt werden muss (§ 228 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 527; NStZ

1998, 311, 312). Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Ver-

legung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Ge-

bots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Pro-

zessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998,

311, 312; GA 1981, 37, 38). Bei der danach gebotenen Abwägung kommen

dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit

zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch

§ 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden beson-

deren Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG -

Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47;

NStZ 2000, 153).

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Der Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der Unterbrechungsfrist des

§ 229 Abs. 1 StPO, nämlich an dem dazu einzig für eine Verhandlung bei der

Strafkammer noch freien 12. Mai 2006, stand die Absicht des Wahlverteidigers

des Angeklagten K. entgegen, an diesem Tag - und dem folgenden -

das XI. Frühjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen

Anwaltvereins in Karlsruhe zu besuchen, wie das von ihm schon lange geplant

war. Die Revision trägt dazu zutreffend vor, dass ein Rechtsanwalt zur Fortbil-

dung verpflichtet ist (§ 43a Abs. 6 BRAO) und als Fachanwalt für Strafrecht

gehalten ist, jährlich mindestens 10 Stunden an Fortbildungsveranstaltungen

teilzunehmen (§ 15 Fachanwaltsordnung).

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Gleichwohl ist die Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren am

12. Mai zu Ende zu führen, frei von Rechtsfehlern, auch wenn an diesem Tag

die Schlussvorträge, denen im Verfahrensablauf besondere Bedeutung zu-

kommt, gehalten werden sollten und gehalten wurden. Als Alternative stand

nicht die Verschiebung eines einzelnen Verhandlungstags um wenige Tage zur

Verfügung. Vielmehr hätte die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten

- nach Abtrennung vom Verfahren gegen den Mitangeklagten, das am 12. Mai

auf jeden Fall hätte zu Ende geführt werden können - ausgesetzt werden müs-

sen mit Neubeginn in mehreren Wochen oder Monaten. Dem konnte auch nicht

durch Aufhebung einer bereits erfolgten Bestimmung der Hauptverhandlungs-

termine in einem anderen (Schwur-)Gerichtsverfahren abgeholfen werden, da

dies naturgemäß in diesem anderen Verfahren zu unakzeptabler, dem Be-

schleunigungsgebot widerstreitender Verzögerung hätte führen müssen. Auf

diese Möglichkeit hebt auch der Beschwerdeführer nicht ab.

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In Verhältnis zur Aussetzung der Hauptverhandlung und der Verschie-

bung der Haftsache um Wochen, ja Monate, hatte im vorliegenden Fall das

Fortbildungsinteresse des Wahlverteidigers geringeres Gewicht. Jedenfalls war

es frei von Ermessensfehlern, wenn dies die Strafkammer so bewertete. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass dem Besuch des XI. Frühjahrssymposiums an des-

sen zweitem Tag, am Samstag, dem 13. Mai 2006, nichts im Wege stand. Da

das Symposium sich auch aus thematisch selbständigen Blöcken zusammen-

setzt, wie der Senat weiß, ist die Teilnahme an Teilen der Veranstaltung inso-

weit ohne Einbuße an Weiterbildung möglich. Die zu den Themenblöcken ge-

haltenen Vorträge werden zudem in aller Regel anschließend veröffentlicht.

Nicht aufgenommen werden kann allein die Diskussion. Wegen dieses damit

vergleichsweise geringen Verlustes an Fortbildung, das - auch um die gemäß §

15 Fachanwaltsordnung erforderliche Stundenzahl zu erreichen - sicherlich auf

andere Weise hätte ausgeglichen werden können, musste, ja durfte die Haupt-

verhandlung nicht ausgesetzt werden.

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Zudem war eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten durch

den Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G. , auch hinsichtlich des Schlussvor-

trags, gewährleistet. Anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behaup-

tet. Weder werden mangelndes Vertrauen des Angeklagten in seinen Pflichtver-

teidiger noch gar ein Zerwürfnis, das eine Kommunikation und eine sinnvolle

Verteidigung unmöglich gemacht hätte, vorgetragen. Allein aus dem Ausset-

zungsantrag des Angeklagten mit der Begründung, er wolle - auch - von seinem

Wahlverteidiger vertreten sein, kann dies nicht geschlossen werden. Dass auch

der Wahlverteidiger von einer wirksamen Verteidigung allein durch den Pflicht-

verteidiger ausging - wenn es im Zweifelsfall auch auf die Sicht des Angeklag-

ten angekommen wäre -, kann aus dem Verhalten von Rechtsanwalt M.

nach der definitiven Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung vom

4. Mai 2006, womit er auch mit der Ablehnung des späteren Aussetzungsan-

trags jedenfalls rechnen musste, geschlossen werden. Der Wahlverteidiger

stand nun selbst vor der Entscheidung, ob er der Verteidigung seines Mandan-

ten oder der Teilnahme am ersten Tag des XI. Frühjahrssymposiums der Ar-

beitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in Karlsruhe den

Vorrang geben sollte (sofern nicht sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung

von seinem Mandanten trotz dessen grundsätzlichen Wunsches - entsprechend

der Begründung des Aussetzungsantrags -, auch am 12. Mai 2006 über den

Beistand von Rechtsanwalt M. verfügen zu können, für den Fall der Ab-

lehnung gebilligt worden war). Denn hätte der Wahlverteidiger damit rechnen

müssen, dass eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten nicht auch oh-

ne ihn gewährleistet ist, hätte seine Entscheidung für die Teilnahme auch am

1. Tag des Symposiums sehr wohl mit seiner Pflicht zur gewissenhaften Be-

rufsausübung (§ 1 BRAO) kollidieren können. Zu entscheiden hat dies der Se-

nat nicht. Er kann sich aber nicht vorstellen, dass Rechtsanwalt M. ein

derart gravierendes standeswidriges Verhalten auch nur in Kauf genommen

hat.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf