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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 4 StR 424/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 424/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Geldbetrag in Höhe von 1.100 Euro nicht ein- gezogen, sondern für verfallen erklärt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 57). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann