Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 4 StR 430/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 27. April 2006 im Schuld-

spruch dahin geändert, dass jeweils die tateinheitliche

Verurteilung wegen "unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

1

Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen banden-

mäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat

neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a

Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des

§ 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander

folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu

einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGH NStZ

2002, 398; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der banden-

mäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Be-

deutung zu. Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit Betäu-

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bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig. Der Senat ändert

den Schuldspruch entsprechend.

Die Schuldspruchänderung lässt die Einzelstrafaussprüche unberührt,

weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible