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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 5 StR 338/06

5. Strafsenat

5 StR 338/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006

beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit

Zustimmung der Bundesanwaltschaft auf den Vorwurf der

Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu-

gunsten der Treuhandgesellschaft A. mbH für die

Monate Februar und März 1995 beschränkt. Soweit der

Angeklagte wegen Abgabe einer inhaltlich unrichtigen

Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1995 verurteilt

worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stendal vom 24. April 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt ist,

und

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde lie-

genden Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-

strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterzie-

hung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30

Euro verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-

rensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Die Be-

schränkung der Strafverfolgung führt zum Wegfall einer Einzelstrafe und zur

Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel zum Straf-

ausspruch Erfolg.

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1. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung

der Bundesanwaltschaft mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechts-

gehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen (vgl.

dazu BGHSt 49, 359, 364 f.; Jäger NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafver-

folgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmel-

dungen für die Monate Februar und März 1995 beschränkt (vgl. zur Kosten-

entscheidung BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).

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2. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift

der Bundesanwaltschaft genannten Gründen ohne Erfolg.

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3. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Der Angeklagte hat den Finanzbehörden über steuerlich er-

hebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO),

indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Treuhandgesellschaft A.

mbH (im Folgenden: A. ) für die Monate Februar und März 1995 der

Treuhandgesellschaft tatsächlich nicht zustehende Vorsteuerüberhänge (vgl.

§ 16 Abs. 2 Satz 1, § 15 i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG) geltend gemacht hat.

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Es liegt bereits nahe, dass der A. die Vorsteuerbeträge

aus den Rechnungen über den Erwerb von Leasingrestwerten nicht zustan-

den, weil Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die Treuhand-

gesellschaft nicht erbracht worden waren. Denn die von den Treugebern der

Treuhandgesellschaft betriebene G. L. GmbH übernahm die Verwer-

tung der Leasingverträge unmittelbar ohne Zwischenschaltung der A. von

den Verkäufern ab Februar 1995. Aber selbst wenn die Treuhandgesellschaft

als Leistungsempfängerin im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen

wäre und im Rahmen der abzugebenden Steueranmeldungen Vorsteuerab-

züge hätte vornehmen können, hätten sich die angemeldeten Vorsteuer-

überhänge nicht ergeben. Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Zu-

schrift darauf hingewiesen, dass in diesem Fall dem jeweiligen Vorsteuerbe-

trag ein – vom Angeklagten nicht angemeldeter – gleich hoher Umsatzsteu-

erbetrag aus der Weiterübertragung der Leasingrestwerte an die G. L.

GmbH ge-genübergestanden hätte, der die Vorsteuern vollständig ausgegli-

chen hätte.

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b) Der Taterfolg ist bei den hier geltend gemachten Vorsteuer-

überhängen dadurch eingetreten, dass die Finanzbehörden einer Verrech-

nung mit der Umsatzsteuerzahllast des die Leasingrestwerte veräußernden

Unternehmens zugestimmt haben (vgl. § 168 Satz 2 AO).

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c) Die Urteilsfeststellungen tragen auch den Tatvorsatz. Denn

ihnen ist zu entnehmen, dass der als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirt-

schaftsprüfer tätige Angeklagte den Sinngehalt des in §§ 14, 15 Abs. 1

Nr. 1 UStG verwendeten Rechnungsbegriffs und der gemäß § 16 Abs. 2

Satz 1 UStG vorzunehmenden Saldierung kannte. Gerade wenn er die A.

als Leistungsempfängerin ansah, wusste er, dass für die Weiterlieferungen

dieser Treuhänderin an die G. L. GmbH Ausgangsrechnungen zu

erstellen waren, sich damit ein Vorsteuerüberhang von vornherein nicht er-

geben konnte und für die erstrebte und erreichte Verrechnung kein Raum

blieb.

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Der Angeklagte nahm nicht etwa rechtsirrig an, dass die A.

isoliert den Vorsteuerabzug aus einzelnen Rechnungen geltend machen und

ihre Leistungsbeziehung zum endgültigen Abnehmer dem Finanzamt voll-

ständig verheimlichen durfte. Vielmehr hatte der Angeklagte davon Kenntnis,

dass die G. L. GmbH bereits ab Februar 1995 mit der Verwertung

der Leasingrechte begann, woraus sich Umsatzsteuerbeträge ergaben, die

den zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen, im Wege der Verrech-

nung durchgesetzten Vorsteuerüberhang von vornherein nicht zuließen. Die

gegenteilig lautende Klausel aus dem Treuhandvertrag, wonach an sich die

A. für die Treugeber M. und K. die Leasingrestwerte verwal-

ten sollte, hatte der Angeklagte mit den beiden Treugebern, die von Anfang

an die Leasingverträge in eigener Verantwortung verwalten wollten, nur zum

Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) vereinbart.

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4. Die Strafzumessung begegnet indes durchgreifenden Be-

denken.

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a) Das Landgericht hat bei den Einzelstrafen eine – zwischen-

zeitlich erledigte – Verurteilung wegen Untreue zu einer Geldstrafe straf-

schärfend berücksichtigt, die erst nach den verfahrensgegenständlichen Ta-

ten ergangen ist. Dies wäre zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn

diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf

Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche

schließen ließe (vgl. BGH wistra 2002, 21). Ob dies der Fall ist, kann der Se-

nat indes nicht abschließend prüfen, denn das Landgericht hat in den Ur-

teilsgründen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mit-

geteilt, obwohl dies nach den Umständen des vorliegenden Falles geboten

war. Der Strafausspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben.

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b) Der Strafausspruch begegnet auch deshalb in diesem Fall

Bedenken, weil den Urteilsgründen die Motive und Ziele des Angeklagten,

die für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), nicht

eindeutig zu entnehmen sind. Das Landgericht hätte sich damit auseinander-

setzen müssen, ob alleiniger Beweggrund des Angeklagten die Rettung des

ohne Vorsteuerüberhang nicht finanzierbaren Kaufgeschäfts war oder ob er

darüber hinaus weiteres steuerunehrliches Verhalten der wahren Leistungs-

empfänger M. und K. verdecken wollte. Für den erstgenannten Fall

wird eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153a, 154 StPO) zu prüfen sein.

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5. Für das weitere Strafverfahren weist der Senat zudem auf

Folgendes hin:

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Da die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Ange-

klagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180

Tagessätzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in Be-

tracht kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer Höhe die hier

verhängte Gesamtstrafe übersteigt, wird die Strafkammer auf der Basis der

neu vorzunehmenden Strafzumessung zu prüfen haben, ob zur Gewährleis-

tung eines angemessenen Härteausgleichs eine Berücksichtigung aus-

nahmsweise bereits auf der Ebene der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt

31, 102, 103 f.; 33, 131, 132).

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger