Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 5 StR 349/06

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

Veröffentlichung : ja

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist

von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochen-

frist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungs-

vorschrift anzusehen ist.

BGH, Beschluss vom 9. November 2006

LG Hamburg –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit

Garantiefunktion u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 8. März 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge, mit der beanstandet wird,

das Urteil (vom 8. März 2006) sei unter Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2

StPO später als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung (23. Februar

2006) verkündet worden.

2

Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf

BGH StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge

kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf

dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist

nämlich möglich, wenn – wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsit-

zenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschä-

digungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt –

die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der

Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422,

423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).

3

Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob

nach der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbre-

chungsfrist in § 229 Abs. 1 StPO ein Verstoß gegen die nunmehr kürzere

Fristbemessung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überhaupt noch als bedeutsam

erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint un-

stimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO

durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverkündung

ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in Fällen dieser

Art auch ohne eine – freilich wünschenswerte – Korrektur durch den Gesetz-

geber die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr

nur

noch

– anders als diejenige in § 229 Abs. 1 StPO, die selbstverständlich nicht

überschritten werden darf – als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Ver-

letzung allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen

kann.

4

Der hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht – neben

den Zulässigkeitsbedenken – eine Entscheidung wegen dieser Verfahrens-

rüge ohne entsprechende tragende Begründung möglich, so dass einer Ver-

fahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal