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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 5 StR 420/06

5. Strafsenat

5 StR 420/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 12. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Es wird – angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA

S. 40 f.) – klargestellt, dass der Angeklagte wegen der hier abgeurteilten Tat

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal