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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 5 StR 420/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 12. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Es wird – angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA
S. 40 f.) – klargestellt, dass der Angeklagte wegen der hier abgeurteilten Tat
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal