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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 5 StR 453/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 7. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Bundesanwaltschaft gemäß § 349
Abs. 4 StPO beantragt hat, den angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuhe-
ben und stattdessen diesen Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Dieser dem Angeklagten übergebene Geldbetrag, der für die
Finanzierung der Kurierfahrt und den damit verbundenen Aufenthalt in
Deutschland gedacht war, unterlag dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag „für die Tat“ erlangt. Ob dieses Geld
darlehensweise gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon
aus dem für die Bestimmung der Höhe der Verfallsanordnung zugrunde lie-
genden Bruttoprinzip, das verbietet, mit der Verfallssumme verbundene an-
derweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. W. Schmidt, Gewinnab-
schöpfung 2006 Rdn. 436). Im Übrigen bestünde hier ein Rückzahlungsan-
spruch schon deshalb nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der Kurier-
fahrt ausgereicht wurde. Ob dieser Geldbetrag auch hätte eingezogen wer-
den können, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im Ergebnis
gleichwertigen Sanktionsmöglichkeiten zugestanden hätte, bedarf dann kei-
ner Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist jedenfalls
nicht erkennbar.
Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung
der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die Bundesanwaltschaft
ihren Antrag auf § 349 Abs. 4 StPO gestützt hat. Da hier die angeordnete
Sanktion, nämlich der endgültige Entzug des Geldbetrages unverändert blieb
und lediglich seine rechtliche Begründung ausgewechselt werden sollte, hat
die Bundesanwaltschaft bei richtigem Verständnis der Sache einen Antrag
auf unbeschränkte Verwerfung gestellt.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger