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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 5 StR 453/06

5. Strafsenat

5 StR 453/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 7. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Bundesanwaltschaft gemäß § 349

Abs. 4 StPO beantragt hat, den angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuhe-

ben und stattdessen diesen Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem

nicht zu folgen. Dieser dem Angeklagten übergebene Geldbetrag, der für die

Finanzierung der Kurierfahrt und den damit verbundenen Aufenthalt in

Deutschland gedacht war, unterlag dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1

StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag „für die Tat“ erlangt. Ob dieses Geld

darlehensweise gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon

aus dem für die Bestimmung der Höhe der Verfallsanordnung zugrunde lie-

genden Bruttoprinzip, das verbietet, mit der Verfallssumme verbundene an-

derweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. W. Schmidt, Gewinnab-

schöpfung 2006 Rdn. 436). Im Übrigen bestünde hier ein Rückzahlungsan-

spruch schon deshalb nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der Kurier-

fahrt ausgereicht wurde. Ob dieser Geldbetrag auch hätte eingezogen wer-

den können, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im Ergebnis

gleichwertigen Sanktionsmöglichkeiten zugestanden hätte, bedarf dann kei-

ner Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist jedenfalls

nicht erkennbar.

Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung

der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die Bundesanwaltschaft

ihren Antrag auf § 349 Abs. 4 StPO gestützt hat. Da hier die angeordnete

Sanktion, nämlich der endgültige Entzug des Geldbetrages unverändert blieb

und lediglich seine rechtliche Begründung ausgewechselt werden sollte, hat

die Bundesanwaltschaft bei richtigem Verständnis der Sache einen Antrag

auf unbeschränkte Verwerfung gestellt.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger