BGH Beschluss vom 09.11.2006 – I ZB 108/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 108/05
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Gröning
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin von Gierke
beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach vorläufiger Einschätzung des
Senats ist die eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs überein, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen
Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch allgemei-
ne Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im
Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, insbesondere im Fall
einer abermaligen Zustellung des Urteils (BGH, Beschl. v. 17.4.1991
- XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996 - IX ZB 95/95,
NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865,
866). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258) und vom
26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen andere, mit dem vor-
liegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Dort hatte – an-
ders als im Streitfall – jeweils das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaf-
fen.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Schaffert
Gröning
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -