Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – I ZB 108/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 108/05

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Gröning

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin von Gierke

beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach vorläufiger Einschätzung des

Senats ist die eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs überein, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen

Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch allgemei-

ne Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im

Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, insbesondere im Fall

einer abermaligen Zustellung des Urteils (BGH, Beschl. v. 17.4.1991

- XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996 - IX ZB 95/95,

NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865,

866). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesge-

richtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258) und vom

26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen andere, mit dem vor-

liegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Dort hatte – an-

ders als im Streitfall – jeweils das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaf-

fen.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Büscher

Schaffert

Gröning

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -