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BGH Beschluss vom 08.03.2004 – II ZB 21/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 2003 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.285.537,59
Gründe:
I. Das Landgericht München I hat die Klägerin, deren Klagebegehren oh-
ne Erfolg blieb, im Wege der Widerklage durch Urteil vom 12. September 2002
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verurteilt, an den Beklagten 344.849,23
ist den im ersten Rechtszug tätigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den
Rechtsanwälten B. D. R.,
am
21. November
2002
zugestellt
worden. Eine weitere Zustellung des Urteils ist aufgrund ihrer Bestellungsanzei-
ge vom 6. November 2002 an die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner am
27. Dezember 2002 bewirkt worden. Durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2002
haben die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner als Vertreter der Klägerin in
deren Namen Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist sind am 11. Februar 2003 bei dem Oberlandesgericht einge-
gangen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin aus-
geführt: In der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten werde die täglich eingehende
Post von einer Empfangssekretärin geöffnet und mit dem Eingangsstempel ver-
sehen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weitergeleitet. Die Sekretärin
dieses Rechtsanwalts trage bei der Zustellung von Urteilen die Fristen für die
Einlegung und Begründung der Berufung nebst entsprechender Vorfristen in
den zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Sämtliche Eintragungen würden
von der Bürovorsteherin anhand der Schriftstücke kontrolliert und etwaige Feh-
ler berichtigt. Die Frist für die Begründung der Berufung sei zutreffend auf den
21. Januar 2003 und eine Vorfrist auf den 7. Januar 2003 notiert worden. We-
gen der am 27. Dezember 2002 erfolgten (abermaligen) Zustellung des Urteils
habe die Sekretärin des
sachbearbeitenden Rechtsanwalts, E. P.,
angenommen, die auf den 7. Januar und 21. Januar 2003 notierten Fristen
hätten sich erledigt und von einer Vorlage der Akte abgesehen. Bei einer Kon-
trolle des zentralen Fristenkalenders habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt
am 28. Januar 2003 festgestellt, daß sowohl die Vorfrist als auch die Beru-
fungsbegründungsfrist nicht abgehakt worden seien.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin
zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-
folgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Eine Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch unge-
klärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,
die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH,
Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Das ist hier nicht der
Fall.
a) Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den
Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO).
Mehrere Prozeßbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl ge-
meinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Infolge der Einzelver-
tretungsbefugnis genügt die Zustellung an einen von mehreren Prozeßbevoll-
mächtigten
(BGHZ 118, 312, 322; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980
- IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309 f.; BVerwG, NJW 1998, 3582). Deshalb ist für
den Beginn des Laufs prozessualer Fristen die zeitlich erste Zustellung an ei-
nen der Prozeßbevollmächtigten - im Streitfall der 21. November 2002 - aus-
schlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; BGH, Beschl. v. 10. April 2003
- VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100; BVerwG aaO; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl.
§ 172 Rdn. 4).
b) Die Wirksamkeit der am 21. November 2002 erfolgten Urteilszustel-
lung an die Rechtsanwälte B. D. R. wird durch die Bestel-
lungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner vom 6. November
2002 nicht berührt. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung war die Bestellung der
Rechtsanwälte B. D. R.
nicht wirksam widerrufen.
Für
den
Widerruf der Bestellung gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muß gegenüber dem
Gericht eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. In
Anwaltsprozessen hat außerdem die Anzeige der Bestellung eines anderen
Anwalts hinzuzutreten. Die Anzeige kann zwar mit der Mitteilung des Erlö-
schens der früheren Vollmacht verknüpft werden. Eine schlichte Bestellungsan-
zeige bringt aber wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit, mehrere
Prozeßbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen, nicht ohne weiteres den
Widerruf der Bestellung des früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck. In der
Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestel-
lung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin
verlautbart wird, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt
werden soll (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309;
BSG, NJW 2001, 1598 f.; MünchKomm./v. Mettenheim, ZPO 2. Aufl. § 87
Rdn. 5). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht bei seiner Würdi-
gung, daß die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner
vom 6. November 2002 mangels jeder weiteren Erklärung nicht zugleich als
Widerruf der Bestellung der bisherigen Bevollmächtigten zu deuten ist, ausge-
gangen. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage ist mithin geklärt.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) gebo-
ten. Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die beantragte Wieder-
einsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisati-
onsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, steht in Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Der Rechtsanwalt muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tra-
gen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Ar-
beitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschl. v. 2. April
1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604; BGH, Beschl. v. 8. April 1997
- VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 f.). Der Vortrag der Klägerin zur Begründung des
Wiedereinsetzungsgesuchs läßt jede Schilderung dazu vermissen, daß eine
abendliche Fristenkontrolle sichergestellt war. Bei Durchführung einer solchen
Fristenkontrolle wäre mangels Streichung am 7. Januar 2002 die Nichterledi-
gung der Vorfrist und am 21. Januar 2002 die Nichterledigung der Berufungs-
begründungsfrist festgestellt worden.
b) Der Rechtsanwalt muß überdies organisatorische Vorkehrungen da-
gegen treffen, daß Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig abän-
dern oder unbeachtet lassen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95,
NJW 1996, 1349 f.; BGH, Beschl. v. 17. April 1991 - XII ZB 40/91, FamRZ
1991, 1173 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, VersR
1989, 1316). Dieser Verpflichtung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
nicht genügt, zumal die am 27. Dezember 2002 erfolgte abermalige Zustellung
des Urteils als außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Veranlassung gab, auf
die Beachtung der bereits eingetragenen Fristen besonders Bedacht zu neh-
men (BGHZ 43, 148; BGH, Beschl. v. 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991,
2082; BAG, NJW 1995, 3339 f.; BSG, NJW 1998, 1886).
3. Der Senat hat das Rubrum der Klägerin entsprechend dem bereits
erstinstanzlich zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug berichtigt (§ 319
ZPO).
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein