Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 13/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 7. Februar 2006 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114

ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde

versagt werden. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4,

11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine

wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung,

noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand

der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.

Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten

mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist

(BGHZ 128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvor-

aussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmög-

lichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene

Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachtei-

ligung reicht zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus.

Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem ge-

nannten Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte

Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004

- 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist

zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.

3

Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbrin-

gen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach

Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen

Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an.

4

Die Rüge tatrichterlicher Würdigungsfehler des Parteivortrages zu § 11

Abs. 2 Satz 2 AnfG kann als Frage des Einzelfalls nicht zur Zulassung der Re-

vision führen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Kassel, Entscheidung vom 14.06.2005 - 8 O 1757/04 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.02.2006 - 14 U 135/05 -