BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 13/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 7. Februar 2006 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114
ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde
versagt werden. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4,
11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine
wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung,
noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand
der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.
Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist
(BGHZ 128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvor-
aussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmög-
lichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene
Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachtei-
ligung reicht zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus.
Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem ge-
nannten Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte
Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004
- 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist
zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbrin-
gen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach
Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen
Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an.
Die Rüge tatrichterlicher Würdigungsfehler des Parteivortrages zu § 11
Abs. 2 Satz 2 AnfG kann als Frage des Einzelfalls nicht zur Zulassung der Re-
vision führen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 14.06.2005 - 8 O 1757/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.02.2006 - 14 U 135/05 -