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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 27/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 27/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land-

gerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Ein-

stellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes

(§ 212 InsO). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass

nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfä-

higkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB trägt nicht.

Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift nicht für

die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den

Zwangsverwalter oder dessen Pächter. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen

durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe

des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmögli-

chen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögli-

che Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträ-

gers erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 11. April 1988 - II ZR 313/87,

ZIP 1988, 727; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399). Glei-

ches gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung,

die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als

auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9, 17 f). Sie darf nicht durch

eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortführt, mit Altverbindlich-

keiten unmöglich gemacht werden.

2

Selbst wenn man diese höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage

anders beantworten wollte, wären die Voraussetzungen einer Einstellung des

Insolvenzverfahrens zudem nicht erfüllt. Die Haftung des Erwerbers gemäß

§ 25 Abs. 1 HGB tritt neben diejenige des früheren Inhabers (BGHZ 42, 381,

384; BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219, 1221), bedeutet

also nicht dessen Entlassung aus den im Betrieb des Geschäfts begründeten

Verbindlichkeiten. Überdies legt die Schuldnerin nicht dar, dass ihre Schulden

sämtlich aus dem Hotelbetrieb stammen.

3

Der weitere Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren gemäß

§ 207 InsO einzustellen, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung

und damit des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8072 IN 595/05 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2006 - 11 T 5209/06 -