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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 27/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Ein-
stellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes
(§ 212 InsO). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass
nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfä-
higkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB trägt nicht.
Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift nicht für
die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den
Zwangsverwalter oder dessen Pächter. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen
durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe
des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmögli-
chen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögli-
che Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträ-
gers erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 11. April 1988 - II ZR 313/87,
ZIP 1988, 727; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399). Glei-
ches gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung,
die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als
auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9, 17 f). Sie darf nicht durch
eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortführt, mit Altverbindlich-
keiten unmöglich gemacht werden.
2
Selbst wenn man diese höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage
anders beantworten wollte, wären die Voraussetzungen einer Einstellung des
Insolvenzverfahrens zudem nicht erfüllt. Die Haftung des Erwerbers gemäß
§ 25 Abs. 1 HGB tritt neben diejenige des früheren Inhabers (BGHZ 42, 381,
384; BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219, 1221), bedeutet
also nicht dessen Entlassung aus den im Betrieb des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten. Überdies legt die Schuldnerin nicht dar, dass ihre Schulden
sämtlich aus dem Hotelbetrieb stammen.
3
Der weitere Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren gemäß
§ 207 InsO einzustellen, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung
und damit des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8072 IN 595/05 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2006 - 11 T 5209/06 -