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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZB 23/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 23/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2006 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

49.717,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner (im Folgenden auch: Schuldner) wurde durch Urteil

des Landgerichts Colmar vom 9. Oktober 2003 verurteilt, an die Antragstellerin

(im Folgenden auch: Gläubigerin) mehrere Geldbeträge nebst Zinsen zu zah-

len. Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren in Frankreich nicht einge-

lassen. Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner, der nunmehr in Deutsch-

land wohnt, hier vollstrecken.

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Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des

Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss

eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet

sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-

deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-

degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Schuld-

ner durch die Zustellung der Klageschrift und der Ladung am 9. Juli 2003 unter

der Anschrift in Ville nicht an seiner Verteidigung gehindert worden ist.

a) Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der auch für Inlandszustellungen gilt (vgl.

BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 154/01, InVo 2005, 427, 428), wird

eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Ver-

fahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so

rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen

konnte. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt ebenso wie zuvor Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ

nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinlei-

tenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005

- IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 261). Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung

nach dem Recht des Erststaats ist nicht zu überprüfen (Geimer/Schütze, Euro-

päisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 Rn. 91, 128; Kropholler, Europäi-

sches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 33). Ein formaler Zustellungsfehler

reicht nach der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht aus, um die Aner-

kennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu versagen, wenn der Schuldner dadurch

nicht an seiner Verteidigung gehindert war (BR-Drucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41

EuGVVO-E; Geimer/Schütze, aaO Art. 34 Rn. 71; Kropholler, aaO Art. 34 Rn.

38, 40, 41). Vor dem Hintergrund, dass der Name des Schuldners nach wie vor

auf der Klingel und dem Briefkasten stand, der Schuldner den Mietvertrag bis

Ende 2003 zu erfüllen hatte und er sein in der Wohnung unterhaltenes Büro

nicht sogleich schließen konnte, durfte das Beschwerdegericht aus den von ihm

aufgeführten Indizien folgern, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Verteidi-

gung offen stand.

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b) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Schuldner jeden-

falls ursprünglich unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung unterhalten hat-

te. Das Beschwerdegericht führt sodann weiter aus, es könne nicht festgestellt

werden, dass der Schuldner zur Zeit der Zustellung der Ladung und der Klage-

schrift diesen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben habe. Soweit diese Beurteilung

auf der Anwendung des Rechts des Urteilsstaats - hier also des französischen

Rechts - über die Zustellung beruht (vgl. BGH, aaO; Geimer/Schütze, aaO Art.

34 Rn. 131 ff; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Art. 27 EuGVÜ Rn. 19, Art.

47 EuGVÜ Rn. 6; Kropholler, aaO Art. 59 Rn. 5), kann dies vom Bundesge-

richtshof nicht überprüft werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG).

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c) Im Übrigen liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des recht-

lichen Gehörs nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-

rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu

ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn

sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekom-

men ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist da-

bei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen

ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Damit sich ein Verstoß ge-

gen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstän-

de deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-

sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis

genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154,

288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das gilt schon deshalb, weil die zur

Ordnungsgemäßheit der Zustellung (nach französischem Recht) vorgebrachten

Rügen des Schuldners für ein Eingreifen des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO unerheblich

sind. Der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom verfahrenseinleitenden Schrift-

stück steht der Vortrag des Schuldners nicht entgegen. Im Übrigen hat das Be-

schwerdegericht andere Schlüsse aus den im Verfahren vorgelegten Schriftstü-

cken gezogen, als der Schuldner für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass

es sein Vorbringen nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Ge-

richte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12;

BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Danach kommt es auf die Herkunft der im

Schriftsatz des Schuldners vom 7. November 2005 angegebenen Zahl von

49.743,55 € nicht an; selbst wenn dieser Umstand entfiele, ergäbe sich hieraus

kein Beweisanzeichen für das Fehlen einer Verteidigungsmöglichkeit.

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2. Fehlt es deshalb im Blick auf einen der den angefochtenen Beschluss

tragenden Gründe an einem Zulässigkeitsgrund, kommt es auf weiteres nicht

an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht aus dem

Schreiben der Gläubigerin vom 27. März 2003 die von ihm gezogenen Schlüsse

ziehen durfte. Unerheblich ist, dass der Schuldner die Gläubigerin nach seinem

Vortrag erst danach mündlich und schriftlich auf die Aufgabe seines Büros hin-

gewiesen haben will. Denn nach seinem Vortrag sollen Wohnung und Büro be-

reits am 3. März 2003 leer gewesen sein. Das Schreiben vom 27. März 2003

durfte das Beschwerdegericht daher dahin würdigen, der Schuldner sei nach

wie vor über die Adresse in Ville erreichbar gewesen, er habe mit der Einleitung

rechtlicher Schritte gegen ihn rechnen und für die Kenntnisnahme entsprechen-

der Schriftstücke Vorsorge treffen müssen. Das gilt besonders, weil der Name

des Schuldners weiterhin auf Klingel und Briefkasten vermerkt war. Eine solche

Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners ist dem Beschwerdegericht

nicht verwehrt; eine Grundsatzfrage, ob Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das ungeschrie-

bene negative Tatbestandsmerkmal aufweise, dass die Unkenntnis des Schuld-

ners von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück unverschuldet sein müsse,

stellt sich damit nicht.

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Das Beschwerdegericht hat sich weiter darauf berufen, dass die Zustel-

lung in Frankreich den Schuldner auch deshalb nicht in seiner Verteidigung be-

hindert habe, weil, wie die Gläubigerin unwidersprochen geltend gemacht habe,

der Gerichtsvollzieher den Schuldner telefonisch auf den Inhalt der Klageschrif-

ten nebst Ladung hingewiesen habe. Der Vortrag der Gläubigerin und die Be-

gründung des Beschwerdegerichts beruhen nicht allein auf dem Schriftsatz der

Gläubigerin vom 30. November 2005. Vielmehr konnte dies auch der eidesstatt-

lichen Versicherung des Schuldners vom 31. Oktober 2005 entnommen wer-

den, die dieser mit Schriftsatz vom 10. November 2005 vorgelegt hat. Von einer

Behauptung ins Blaue hinein kann daher nicht die Rede sein. Auch durfte das

Beschwerdegericht diesen Vortrag als unstreitig ansehen, weil der Schriftsatz

der Gläubigerin vom 30. November 2005 dem Schuldner bereits am

1. Dezember 2005 übersandt, der angefochtene Beschluss indessen erst am

11. Januar 2006 gefasst wurde. Für einen Hinweis gemäß § 139 ZPO an den

anwaltlich vertretenen Schuldner bestand kein Anlass. Damit ist die Rechtsbe-

schwerde auch deshalb unzulässig, weil im Blick auf diesen weiteren, die Ent-

scheidung selbständig tragenden Grund kein Zulässigkeitsgrund gegeben ist.

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3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -