BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZB 23/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 23/06
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2006 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
49.717,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner (im Folgenden auch: Schuldner) wurde durch Urteil
des Landgerichts Colmar vom 9. Oktober 2003 verurteilt, an die Antragstellerin
(im Folgenden auch: Gläubigerin) mehrere Geldbeträge nebst Zinsen zu zah-
len. Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren in Frankreich nicht einge-
lassen. Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner, der nunmehr in Deutsch-
land wohnt, hier vollstrecken.
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des
Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss
eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet
sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-
deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-
degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Schuld-
ner durch die Zustellung der Klageschrift und der Ladung am 9. Juli 2003 unter
der Anschrift in Ville nicht an seiner Verteidigung gehindert worden ist.
a) Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der auch für Inlandszustellungen gilt (vgl.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 154/01, InVo 2005, 427, 428), wird
eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Ver-
fahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so
rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen
konnte. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt ebenso wie zuvor Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ
nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinlei-
tenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005
- IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 261). Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung
nach dem Recht des Erststaats ist nicht zu überprüfen (Geimer/Schütze, Euro-
päisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 Rn. 91, 128; Kropholler, Europäi-
sches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 33). Ein formaler Zustellungsfehler
reicht nach der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht aus, um die Aner-
kennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu versagen, wenn der Schuldner dadurch
nicht an seiner Verteidigung gehindert war (BR-Drucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41
EuGVVO-E; Geimer/Schütze, aaO Art. 34 Rn. 71; Kropholler, aaO Art. 34 Rn.
38, 40, 41). Vor dem Hintergrund, dass der Name des Schuldners nach wie vor
auf der Klingel und dem Briefkasten stand, der Schuldner den Mietvertrag bis
Ende 2003 zu erfüllen hatte und er sein in der Wohnung unterhaltenes Büro
nicht sogleich schließen konnte, durfte das Beschwerdegericht aus den von ihm
aufgeführten Indizien folgern, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Verteidi-
gung offen stand.
b) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Schuldner jeden-
falls ursprünglich unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung unterhalten hat-
te. Das Beschwerdegericht führt sodann weiter aus, es könne nicht festgestellt
werden, dass der Schuldner zur Zeit der Zustellung der Ladung und der Klage-
schrift diesen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben habe. Soweit diese Beurteilung
auf der Anwendung des Rechts des Urteilsstaats - hier also des französischen
Rechts - über die Zustellung beruht (vgl. BGH, aaO; Geimer/Schütze, aaO Art.
34 Rn. 131 ff; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Art. 27 EuGVÜ Rn. 19, Art.
47 EuGVÜ Rn. 6; Kropholler, aaO Art. 59 Rn. 5), kann dies vom Bundesge-
richtshof nicht überprüft werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG).
c) Im Übrigen liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des recht-
lichen Gehörs nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-
rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn
sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekom-
men ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist da-
bei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Damit sich ein Verstoß ge-
gen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstän-
de deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-
sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154,
288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das gilt schon deshalb, weil die zur
Ordnungsgemäßheit der Zustellung (nach französischem Recht) vorgebrachten
Rügen des Schuldners für ein Eingreifen des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO unerheblich
sind. Der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom verfahrenseinleitenden Schrift-
stück steht der Vortrag des Schuldners nicht entgegen. Im Übrigen hat das Be-
schwerdegericht andere Schlüsse aus den im Verfahren vorgelegten Schriftstü-
cken gezogen, als der Schuldner für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass
es sein Vorbringen nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Ge-
richte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12;
BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Danach kommt es auf die Herkunft der im
Schriftsatz des Schuldners vom 7. November 2005 angegebenen Zahl von
49.743,55 € nicht an; selbst wenn dieser Umstand entfiele, ergäbe sich hieraus
kein Beweisanzeichen für das Fehlen einer Verteidigungsmöglichkeit.
2. Fehlt es deshalb im Blick auf einen der den angefochtenen Beschluss
tragenden Gründe an einem Zulässigkeitsgrund, kommt es auf weiteres nicht
an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht aus dem
Schreiben der Gläubigerin vom 27. März 2003 die von ihm gezogenen Schlüsse
ziehen durfte. Unerheblich ist, dass der Schuldner die Gläubigerin nach seinem
Vortrag erst danach mündlich und schriftlich auf die Aufgabe seines Büros hin-
gewiesen haben will. Denn nach seinem Vortrag sollen Wohnung und Büro be-
reits am 3. März 2003 leer gewesen sein. Das Schreiben vom 27. März 2003
durfte das Beschwerdegericht daher dahin würdigen, der Schuldner sei nach
wie vor über die Adresse in Ville erreichbar gewesen, er habe mit der Einleitung
rechtlicher Schritte gegen ihn rechnen und für die Kenntnisnahme entsprechen-
der Schriftstücke Vorsorge treffen müssen. Das gilt besonders, weil der Name
des Schuldners weiterhin auf Klingel und Briefkasten vermerkt war. Eine solche
Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners ist dem Beschwerdegericht
nicht verwehrt; eine Grundsatzfrage, ob Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das ungeschrie-
bene negative Tatbestandsmerkmal aufweise, dass die Unkenntnis des Schuld-
ners von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück unverschuldet sein müsse,
stellt sich damit nicht.
Das Beschwerdegericht hat sich weiter darauf berufen, dass die Zustel-
lung in Frankreich den Schuldner auch deshalb nicht in seiner Verteidigung be-
hindert habe, weil, wie die Gläubigerin unwidersprochen geltend gemacht habe,
der Gerichtsvollzieher den Schuldner telefonisch auf den Inhalt der Klageschrif-
ten nebst Ladung hingewiesen habe. Der Vortrag der Gläubigerin und die Be-
gründung des Beschwerdegerichts beruhen nicht allein auf dem Schriftsatz der
Gläubigerin vom 30. November 2005. Vielmehr konnte dies auch der eidesstatt-
lichen Versicherung des Schuldners vom 31. Oktober 2005 entnommen wer-
den, die dieser mit Schriftsatz vom 10. November 2005 vorgelegt hat. Von einer
Behauptung ins Blaue hinein kann daher nicht die Rede sein. Auch durfte das
Beschwerdegericht diesen Vortrag als unstreitig ansehen, weil der Schriftsatz
der Gläubigerin vom 30. November 2005 dem Schuldner bereits am
1. Dezember 2005 übersandt, der angefochtene Beschluss indessen erst am
11. Januar 2006 gefasst wurde. Für einen Hinweis gemäß § 139 ZPO an den
anwaltlich vertretenen Schuldner bestand kein Anlass. Damit ist die Rechtsbe-
schwerde auch deshalb unzulässig, weil im Blick auf diesen weiteren, die Ent-
scheidung selbständig tragenden Grund kein Zulässigkeitsgrund gegeben ist.
3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -