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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 10/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

20.029,55 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Senat hat

in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen

Grundsatzurteil vom 6. April 2000 ausgeführt, dass die Sequestration der Eröff-

nung des Konkursverfahrens nicht gleichsteht (BGHZ 144, 192, 198 ff). Solange

der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf keinen Gebrauch

macht, bleibt der Zedent zur Einziehung ermächtigt. Erst mit Eröffnung des

Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst (BGHZ 144,

192, 200). Die Nichtzulassungsbeschwerde unternimmt demgegenüber den

Versuch, diesen Grundsatz als bloße Ausnahme darzustellen. Ihre Ansicht läuft

damit im Ergebnis auf die im Schrifttum vertretene Meinung hinaus, die Einzie-

hungsermächtigung des Sicherungszedenten erlösche mit der Stellung des

Konkursantrags bzw. mit Anordnung der Sequestration, weil es ab diesem Zeit-

punkt an einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang fehle. Der Senat hat sich

dieser Ansicht ausdrücklich nicht angeschlossen. Für eine Zulassung der Revi-

sion zum Zwecke der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO)

ist daher kein Raum.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2002 - 2/10 O 154/02 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2003 - 23 U 28/03 -