BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 10/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
20.029,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat
in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen
Grundsatzurteil vom 6. April 2000 ausgeführt, dass die Sequestration der Eröff-
nung des Konkursverfahrens nicht gleichsteht (BGHZ 144, 192, 198 ff). Solange
der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf keinen Gebrauch
macht, bleibt der Zedent zur Einziehung ermächtigt. Erst mit Eröffnung des
Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst (BGHZ 144,
192, 200). Die Nichtzulassungsbeschwerde unternimmt demgegenüber den
Versuch, diesen Grundsatz als bloße Ausnahme darzustellen. Ihre Ansicht läuft
damit im Ergebnis auf die im Schrifttum vertretene Meinung hinaus, die Einzie-
hungsermächtigung des Sicherungszedenten erlösche mit der Stellung des
Konkursantrags bzw. mit Anordnung der Sequestration, weil es ab diesem Zeit-
punkt an einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang fehle. Der Senat hat sich
dieser Ansicht ausdrücklich nicht angeschlossen. Für eine Zulassung der Revi-
sion zum Zwecke der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO)
ist daher kein Raum.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2002 - 2/10 O 154/02 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2003 - 23 U 28/03 -