BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 251/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.432,67 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Durch die vom Berufungsgericht im Streitfall bejahte Pflichtverletzung
des Beraters bei Klärung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes
Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststel-
lung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999
- IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 649). Dies hat das Berufungsgericht nicht ver-
kannt. Die Möglichkeit, dass der Berater einen steuerrechtlich erheblichen
Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, dass der Auftrag-
geber etwaige Änderungen dieses Sachverhaltes als möglicherweise steuer-
rechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (vgl. BGH, Urt.
v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, WM 1980, 308, 309 - zur Änderung des
ehelichen Güterstandes), hat es mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen
ausgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund der ihm mitgeteilten Empfehlung
des Steuerberaters H. bereits mit der Wahrscheinlichkeit rechnen müs-
sen, dass statt der zuvor beschlossenen Liquidation die Geschäftsanteile noch
1994 zur Verlustrealisierung verkauft werden würden.
Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das
Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten -
Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar
1999 (aaO) abgewichen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR
222/03, WM 2004, 2369, 2370). Das lässt sich dem Berufungsurteil jedoch nicht
entnehmen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2/6 O 413/99 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003 - 23 U 76/00 -