Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 251/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.432,67 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Durch die vom Berufungsgericht im Streitfall bejahte Pflichtverletzung

des Beraters bei Klärung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes

Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststel-

lung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999

- IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 649). Dies hat das Berufungsgericht nicht ver-

kannt. Die Möglichkeit, dass der Berater einen steuerrechtlich erheblichen

Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, dass der Auftrag-

geber etwaige Änderungen dieses Sachverhaltes als möglicherweise steuer-

rechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (vgl. BGH, Urt.

v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, WM 1980, 308, 309 - zur Änderung des

ehelichen Güterstandes), hat es mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen

ausgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund der ihm mitgeteilten Empfehlung

des Steuerberaters H. bereits mit der Wahrscheinlichkeit rechnen müs-

sen, dass statt der zuvor beschlossenen Liquidation die Geschäftsanteile noch

1994 zur Verlustrealisierung verkauft werden würden.

3

Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das

Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten -

Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar

1999 (aaO) abgewichen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR

222/03, WM 2004, 2369, 2370). Das lässt sich dem Berufungsurteil jedoch nicht

entnehmen.

4

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2/6 O 413/99 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003 - 23 U 76/00 -