BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 88/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in
Saarbrücken vom 30. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
110.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-
gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungs-
beginn maßgebliche Frage, ob das den Beklagten erteilte Mandat im Septem-
ber 1994 (Kostenrechnung) bzw. im Januar 1995 (Beurkundungstermin) been-
det war oder aber bis zu den von den Beklagten entfalteten Aktivitäten nach
dem Tode der Eheleute B. im Jahre 2000 fortdauerte, ist einzelfall-
bezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Im Übrigen spricht alles dafür,
dass die Beklagten im Jahre 2000 in derselben Angelegenheit neu mandatiert
worden sind. Dass die Vorinstanzen einen Sekundäranspruch der Kläger in
rechtsgrundsätzlicher Weise übersehen hätten, wird von der Nichtzulassungs-
beschwerde nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist nach den Feststel-
lungen auch nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2003 - 9 O 69/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.03.2004 - 7 U 502/03-102- -