Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 88/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in

Saarbrücken vom 30. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

110.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-

gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungs-

beginn maßgebliche Frage, ob das den Beklagten erteilte Mandat im Septem-

ber 1994 (Kostenrechnung) bzw. im Januar 1995 (Beurkundungstermin) been-

det war oder aber bis zu den von den Beklagten entfalteten Aktivitäten nach

dem Tode der Eheleute B. im Jahre 2000 fortdauerte, ist einzelfall-

bezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Im Übrigen spricht alles dafür,

dass die Beklagten im Jahre 2000 in derselben Angelegenheit neu mandatiert

worden sind. Dass die Vorinstanzen einen Sekundäranspruch der Kläger in

rechtsgrundsätzlicher Weise übersehen hätten, wird von der Nichtzulassungs-

beschwerde nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist nach den Feststel-

lungen auch nicht gegeben.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2003 - 9 O 69/03 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.03.2004 - 7 U 502/03-102- -