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BGH Urteil vom 09.11.2006 – IX ZR 88/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2005 aufgehoben

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 25. November 2002

am 2. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Kaufmanns J. H. (fortan: Schuldner). Auf der Grundlage eines voll-

streckbaren Titels brachte der Beklagte eine Vorpfändung aus, die dem

Schuldner und der bank AG als Drittschuldnerin am 20. August 2002

zugestellt wurde. In der Folge erwirkte der Beklagte einen entsprechenden

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den die Drittschuldnerin am

29. August 2002 zugestellt erhielt. Daraufhin zahlte sie am 10. September 2002

an den Beklagten 32.750 € zu Lasten des Schuldners aus. Der Kläger verlangt

diesen Betrag im Wege der Deckungsanfechtung zur Masse zurück und hat

behauptet, der Schuldner sei bei Zustellung des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses bereits zahlungsunfähig gewesen. Dem ist der Beklagte ent-

gegengetreten.

2

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Zah-

lungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist im

Revisionsrechtszug nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhältnis nicht

möglich.

I.

4

Das Berufungsgericht hat die Wirkungen der Vorpfändung als auflösend

bedingtes Arrestpfandrecht verstanden, welches durch die innerhalb eines Mo-

nats nachfolgende Pfändung rückwirkend zum Vollrecht geworden sei. Dieses

sei nach dem Zeitpunkt der Vorpfändung nicht mehr nach § 131 Abs. 1 Nr. 2

InsO anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

5

Der Senat hat in seinem nach Abschluss des Berufungsrechtszugs er-

gangenen Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 (ZIP 2006, 916, 917, z.V.b.

in BGHZ 167, 11) bereits entschieden und dort im Einzelnen ausgeführt, dass

die Anfechtung der Rechtshandlungen insgesamt nach § 131 InsO zu beurtei-

len ist, wenn die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insol-

venzantrags zugestellt wird, die nachfolgende Pfändung aber - wie hier - in den

anfechtungsrechtlich besonders geschützten Dreimonatszeitraum fällt.

6

Die außerhalb der gesetzlichen Krise ausgebrachten Vorpfändungen be-

gründen für den Vollstreckungsgläubiger noch keine insolvenzbeständige Si-

cherung, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind. Anfechtungs-

rechtlich entscheidet nach § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in welchem der

Vollstreckungsgläubiger ein Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO er-

langt. Das ist in der vorliegenden Fallgestaltung erst mit Wirksamkeit der Pfän-

dung geschehen, die der Vorpfändung nachfolgte. Ob die Vorpfändung, wie das

Berufungsgericht angenommen hat, ein auflösend bedingtes Arrestpfandrecht

begründet, ist unerheblich, weil § 140 Abs. 3 InsO, wonach der Eintritt der Be-

dingung außer Betracht bleibt, nur für rechtsgeschäftliche Bedingungen gilt.

7

Diese Auslegung des Senats hat im Schrifttum Zustimmung erfahren

(Uhlenbruck BGHReport 2006, 879; Eckardt EWiR 2006, 537, 538; Biehl

NJ 2006, 411). Die Ausführungen der Revisionserwiderung haben demgegen-

über keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die dem Senat zu weiteren Erwä-

gungen Anlass geben.

III.

8

In der neuen Berufungsverhandlung werden die bisher fehlenden Fest-

stellungen zu der umstrittenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Zustel-

lung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachzuholen sein. Hierzu

wird auf die jüngere Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 134) hingewie-

sen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 07.10.2004 - 44 O 1238/04 -

OLG München, Entscheidung vom 09.03.2005 - 20 U 5231/04 -