BGH Urteil vom 09.11.2006 – IX ZR 88/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2005 aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 25. November 2002
am 2. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Kaufmanns J. H. (fortan: Schuldner). Auf der Grundlage eines voll-
streckbaren Titels brachte der Beklagte eine Vorpfändung aus, die dem
Schuldner und der bank AG als Drittschuldnerin am 20. August 2002
zugestellt wurde. In der Folge erwirkte der Beklagte einen entsprechenden
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den die Drittschuldnerin am
29. August 2002 zugestellt erhielt. Daraufhin zahlte sie am 10. September 2002
an den Beklagten 32.750 € zu Lasten des Schuldners aus. Der Kläger verlangt
diesen Betrag im Wege der Deckungsanfechtung zur Masse zurück und hat
behauptet, der Schuldner sei bei Zustellung des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses bereits zahlungsunfähig gewesen. Dem ist der Beklagte ent-
gegengetreten.
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Zah-
lungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist im
Revisionsrechtszug nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhältnis nicht
möglich.
I.
Das Berufungsgericht hat die Wirkungen der Vorpfändung als auflösend
bedingtes Arrestpfandrecht verstanden, welches durch die innerhalb eines Mo-
nats nachfolgende Pfändung rückwirkend zum Vollrecht geworden sei. Dieses
sei nach dem Zeitpunkt der Vorpfändung nicht mehr nach § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
II.
Der Senat hat in seinem nach Abschluss des Berufungsrechtszugs er-
gangenen Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 (ZIP 2006, 916, 917, z.V.b.
in BGHZ 167, 11) bereits entschieden und dort im Einzelnen ausgeführt, dass
die Anfechtung der Rechtshandlungen insgesamt nach § 131 InsO zu beurtei-
len ist, wenn die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insol-
venzantrags zugestellt wird, die nachfolgende Pfändung aber - wie hier - in den
anfechtungsrechtlich besonders geschützten Dreimonatszeitraum fällt.
Die außerhalb der gesetzlichen Krise ausgebrachten Vorpfändungen be-
gründen für den Vollstreckungsgläubiger noch keine insolvenzbeständige Si-
cherung, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind. Anfechtungs-
rechtlich entscheidet nach § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in welchem der
Vollstreckungsgläubiger ein Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO er-
langt. Das ist in der vorliegenden Fallgestaltung erst mit Wirksamkeit der Pfän-
dung geschehen, die der Vorpfändung nachfolgte. Ob die Vorpfändung, wie das
Berufungsgericht angenommen hat, ein auflösend bedingtes Arrestpfandrecht
begründet, ist unerheblich, weil § 140 Abs. 3 InsO, wonach der Eintritt der Be-
dingung außer Betracht bleibt, nur für rechtsgeschäftliche Bedingungen gilt.
Diese Auslegung des Senats hat im Schrifttum Zustimmung erfahren
(Uhlenbruck BGHReport 2006, 879; Eckardt EWiR 2006, 537, 538; Biehl
NJ 2006, 411). Die Ausführungen der Revisionserwiderung haben demgegen-
über keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die dem Senat zu weiteren Erwä-
gungen Anlass geben.
III.
In der neuen Berufungsverhandlung werden die bisher fehlenden Fest-
stellungen zu der umstrittenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Zustel-
lung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachzuholen sein. Hierzu
wird auf die jüngere Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 134) hingewie-
sen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 07.10.2004 - 44 O 1238/04 -
OLG München, Entscheidung vom 09.03.2005 - 20 U 5231/04 -