Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – VII ZR 24/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und

Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auslegung der vertraglichen Regelung zum

Gewährleistungseinbehalt veranlassen die Zulassung nicht, da kein

Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben

ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 125.275,46 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 17.03.2004 - 5 O 172/99 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 13.01.2006 - 8 U 79/04 -