BGH Beschluss vom 09.11.2006 – VII ZR 24/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und
Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auslegung der vertraglichen Regelung zum
Gewährleistungseinbehalt veranlassen die Zulassung nicht, da kein
Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben
ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 125.275,46 €
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 17.03.2004 - 5 O 172/99 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.01.2006 - 8 U 79/04 -