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BGH Beschluss vom 10.11.2006 – 5 StR 303/06

5. Strafsenat

5 StR 303/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Ur-

teil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bun-

desanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte T. und der Nebenkläger haben je-

weils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G.

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-

legen (§ 74 JGG).

G r ü n d e

1

Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und

Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht

statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal