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BGH Beschluss vom 10.11.2006 – 5 StR 303/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Ur-
teil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bun-
desanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte T. und der Nebenkläger haben je-
weils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G.
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-
legen (§ 74 JGG).
G r ü n d e
1
Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und
Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht
statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal