Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2006 – 3 StR 422/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 422/06

BESCHLUSS

vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn das Landgericht nicht auch wegen Geiselnahme gemäß § 239 b StGB verurteilt hat.

Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert