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BGH Beschluss vom 14.11.2006 – 4 StR 338/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen

4 StR 338/06

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 12. Dezember 2005 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschen- raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährli- cher Körperverletzung schuldig sind.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible