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BGH Beschluss vom 14.11.2006 – 4 StR 374/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Paderborn vom 3. April 2006, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten
schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-
ten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Erörterung der Ver-
fahrensrüge bedarf es daher nicht.
Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte, der frühere Mit-
angeklagte Karuan A. und zwei weitere Männer zum Kiosk der Familie
D. . A. betrat den Kiosk und verlangte von der dort tätigen Zeugin Ay-
se D. die Herausgabe von 100 Euro, wobei er ihr ein langes Küchenmesser
vor die Brust hielt. Der Angeklagte und die beiden Anderen standen während-
dessen vor der Tür des Kiosks, wobei sie "durch
ihre Erscheinung
ebenfalls einen einschüchternden Eindruck auf die Zeugin machten". Diese kam
der Aufforderung des A. nicht nach, sondern sprühte ihm Pfefferspray in
die Augen. Ungefähr zur selben Zeit rief einer der draußen Stehenden: "Karuan,
es kommt ein Bus! Schnell weg!". Daraufhin flohen alle Vier im Pkw des A. ,
den dieser auf der Busspur vor dem Kiosk abgestellt hatte. Dass sich tatsäch-
lich ein Bus genähert hatte, ist nicht erwiesen.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuch-
ten schweren räuberischen Erpressung nicht, denn es ist weder dargetan, dass
der Angeklagte einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht,
noch dass er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.
Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne ak-
tiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27
Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 18 m.w.N.). Es bedarf aber bei solchen Fallgestaltun-
gen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tat-
begehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wur-
de (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 15). Solche Feststellungen lässt
das angefochtene Urteil vermissen. Sie lassen sich auch nicht aus dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe herleiten. Darüber hinaus ist weder
festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte durch seine Anwesenheit vor dem
Kiosk zur Einschüchterung des Opfers beitragen wollte.
Falls die neu entscheidende Strafkammer wiederum zur Annahme einer
Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung kommen sollte, wird
sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte von dieser Tat strafbefreiend zurückge-
treten ist (§ 24 Abs. 2 StGB). Sofern abweichende Feststellungen nicht getrof-
fen werden können, wird zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sein,
dass er derjenige war, der A. vor einem erhöhten Entdeckungsrisiko ge-
warnt hat. In dieser Warnung könnte, wenn sich tatsächlich kein Bus genähert
hätte, ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen gesehen werden, durch eine
List die Vollendung der Tat zu verhindern. Ein solches Bemühen würde auch
dann zur Strafbefreiung führen, wenn die Tat nicht dadurch, sondern wegen der
energischen Abwehr des Opfers nicht vollendet wurde (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 53. Aufl. § 24 Rdn. 42).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann