BGH Urteil vom 14.11.2006 – 4 StR 446/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begeg-
net auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten we-
gen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung im Fall II 1 der
Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwar wird § 315 c Abs. 1
StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände
grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH,
Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; Cramer/Sternberg-
Lieben StGB 27. Aufl. § 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht,
wenn das Tatgeschehen – wie hier – als natürliche Hand-
lungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den
Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber
auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädi-
gungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es bei-
seite zu schieben (vgl. BGHSt 48, 233, 236/237) - den des
§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. So liegt es hier, denn der Ange-
klagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als
Fluchtmittel zu „Verkehrszwecken“ und damit nicht bewusst
zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und
mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den Verkehrs-
vorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Straßenver-
kehrs zu „pervertieren“ (vgl. BGH aaO S. 237).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible