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BGH Beschluss vom 14.11.2006 – VII ZB 88/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 88/06

BESCHLUSS

vom

14. November 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April

2006 (4 T 104/06) angeordnete Versteigerung wird im Anschluss

an den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 bis zur Ent-

scheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde einstweilen

eingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortge-

setzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge

in Höhe von insgesamt 1.000.000 € erteilt worden sind. Zuschläge

über diesen Betrag hinaus dürfen vorläufig nicht erteilt werden.

Gründe

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1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5

ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen

und die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung

drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubiger bei einer Aussetzung

der Vollstreckung zu befürchten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März

2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung kommt nur

in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige

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Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer,

ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Versteigerung in-

soweit vorläufig einzustellen, als sie über einen Gesamtbetrag von 1.000.000 €

hinausgeht.

Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig, als sie sich gegen

die Gläubiger richtet. In der Sache kann dem Antrag der Schuldner nach vorläu-

figer Einschätzung des Senats eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen wer-

den. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Rechtsausführungen des Landge-

richts, hinsichtlich derer es die Zulassungsfragen gestellt hat, nicht geeignet

sind, seine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung zu tragen.

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Bei dieser Sachlage überwiegt zunächst grundsätzlich das Interesse der

Schuldner, die bei einer vollständigen Versteigerung ihr durch Art. 14 Abs. 1

GG geschütztes Eigentum an den Gegenständen verlieren würden, die nicht für

die Zwangsvollstreckung benötigt werden. Die berechtigten Interessen der

Gläubiger bleiben dadurch gewahrt, dass ihre Pfändungspfandrechte aufrecht-

erhalten bleiben.

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Der Schutz der Schuldnerinteressen greift allerdings nicht, soweit bereits

jetzt aufgrund der Rechtslage und der Lebenserfahrung davon ausgegangen

werden muss, dass die von den Schuldnern zugestandene Versteigerungs-

summe von 835.000 € voraussichtlich nicht ausreichen wird. Dies ist hinsichtlich

notwendig entstandener und noch entstehender Kosten der Zwangsvollstre-

ckung jedenfalls insoweit der Fall, als es um Transportkosten und ein dem Auk-

tionshaus zustehendes "Abgeld" für eine berechtigterweise durchgeführte Ver-

steigerung geht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es

dem Senat insgesamt angemessen, die Versteigerung nur hinsichtlich eines

1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrages vorläufig einzustellen.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -