BGH Beschluss vom 14.11.2006 – VII ZB 88/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 88/06
BESCHLUSS
vom
14. November 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April
2006 (4 T 104/06) angeordnete Versteigerung wird im Anschluss
an den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 bis zur Ent-
scheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde einstweilen
eingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortge-
setzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge
in Höhe von insgesamt 1.000.000 € erteilt worden sind. Zuschläge
über diesen Betrag hinaus dürfen vorläufig nicht erteilt werden.
Gründe
1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5
ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen
und die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung
drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubiger bei einer Aussetzung
der Vollstreckung zu befürchten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März
2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung kommt nur
in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige
Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer,
ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Versteigerung in-
soweit vorläufig einzustellen, als sie über einen Gesamtbetrag von 1.000.000 €
hinausgeht.
Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig, als sie sich gegen
die Gläubiger richtet. In der Sache kann dem Antrag der Schuldner nach vorläu-
figer Einschätzung des Senats eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen wer-
den. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Rechtsausführungen des Landge-
richts, hinsichtlich derer es die Zulassungsfragen gestellt hat, nicht geeignet
sind, seine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung zu tragen.
Bei dieser Sachlage überwiegt zunächst grundsätzlich das Interesse der
Schuldner, die bei einer vollständigen Versteigerung ihr durch Art. 14 Abs. 1
GG geschütztes Eigentum an den Gegenständen verlieren würden, die nicht für
die Zwangsvollstreckung benötigt werden. Die berechtigten Interessen der
Gläubiger bleiben dadurch gewahrt, dass ihre Pfändungspfandrechte aufrecht-
erhalten bleiben.
Der Schutz der Schuldnerinteressen greift allerdings nicht, soweit bereits
jetzt aufgrund der Rechtslage und der Lebenserfahrung davon ausgegangen
werden muss, dass die von den Schuldnern zugestandene Versteigerungs-
summe von 835.000 € voraussichtlich nicht ausreichen wird. Dies ist hinsichtlich
notwendig entstandener und noch entstehender Kosten der Zwangsvollstre-
ckung jedenfalls insoweit der Fall, als es um Transportkosten und ein dem Auk-
tionshaus zustehendes "Abgeld" für eine berechtigterweise durchgeführte Ver-
steigerung geht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es
dem Senat insgesamt angemessen, die Versteigerung nur hinsichtlich eines
1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrages vorläufig einzustellen.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -