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BGH Urteil vom 15.11.2006 – 2 StR 157/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 157/06

URTEIL

vom

15. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2005 wird als un-

begründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen ge-

werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von acht

Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Vom weiteren Vorwurf der versuchten Strafvereitelung hat es den Angeklagten

freigesprochen. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der als

Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig ist, Kontakt zu Personen, die Frauen

aus Russland, der Ukraine und dem Baltikum nach Deutschland einschleusten,

wo sie als Prostituierte tätig waren. Sämtliche Frauen waren mit einem gültigen,

aber durch falsche Angaben erschlichenen Visum eingereist, das meist für 10

bis 15 Tage ausgestellt war. Lief dieses Visum ab, wandten sich Begleiter der

Prostituierten an den Angeklagten, damit dieser eine Verlängerung der Aufent-

haltsgenehmigung beantragte. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Frauen

ihre Visa durch falsche Angaben erschlichen und keinen Anspruch auf eine Ver-

längerung der Aufenthaltsgenehmigung hatten.

3

Der Angeklagte hatte durch allgemeine Anweisungen den Ablauf in sei-

ner Kanzlei so organisiert, dass er selbst mit der Bearbeitung möglichst nicht

befasst war und in den Akten nicht auftauchte. Er ließ durch Mitarbeiterinnen

der Kanzlei die betroffenen Frauen zunächst das behördliche Formular eines

Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung blanko unterschreiben.

Sodann erhielten sie bzw. ihre als Dolmetscher fungierenden Zuhälter ein kanz-

leiinternes Formular, das der Angeklagte entworfen hatte und das unter ande-

rem Fragen zu Namen, Wohnort und Zweck des Aufenthalts enthielt. Dieses

Formular hatten die Frauen auszufüllen, wobei auf Vollständigkeit der Angaben

nicht geachtet wurde. Gespräche mit den Frauen über ihren tatsächlichen Auf-

enthaltszweck, ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort oder die Finanzierung ihrer

Reise wurden nicht geführt. Mitarbeiter des Angeklagten füllten an Hand der

von den Frauen ausgefüllten Vordrucke das Behördenformular später selbstän-

dig aus. Soweit die Frauen Angaben zu Aufenthaltsort, -zweck und Finanzie-

rung der Reise unterlassen hatten, wurden frei erfundene Angaben nach Rück-

sprache mit dem Angeklagten oder seiner Lebensgefährtin eingesetzt. Sodann

wurde der Antrag nach einer von dem Angeklagten oder seiner Lebensgefährtin

vorgenommenen Endkontrolle bei der Ausländerbehörde gestellt. Für die Tätig-

keit des Angeklagten hatten die Frauen ein pauschales Entgelt in Höhe von

100 € zu entrichten. In Fällen, in denen das Visum zum Zeitpunkt des Erschei-

nens in der Kanzlei bereits abgelaufen war, wurden die Frauen bzw. deren Be-

gleiter aufgefordert, von zwei bestimmten Ärzten rückdatierte falsche Atteste

über angeblich der Ausreise entgegenstehende akute Erkrankungen zu besor-

gen.

4

Das Landgericht hat im Zeitraum vom 17. April 2001 bis 2. August 2002

insgesamt sieben einzelne Fälle festgestellt. In den Fällen 1 und 2 wurden zu-

sätzlich zu den Anträgen auch unrichtige Atteste bei der Ausländerbehörde vor-

gelegt. Im Fall 6 gelangte der zum Antrag gehörende amtliche Fragebogen

nicht mit dem Antrag zu der Behörde. Im Fall 7 wurde ein Antrag nicht gestellt.

Insgesamt brachten die - insoweit abgeurteilten - Zuhälter, mit denen der Ange-

klagte regelmäßig zusammenarbeitete, im Zeitraum von 2001 bis August 2002

mehr als 50 Frauen in die Kanzlei des Angeklagten, damit entsprechende An-

träge gestellt wurden.

5

Der Angeklagte ging jeweils davon aus, dass die Anträge auf Verlänge-

rung der Aufenthaltsgenehmigungen der Frauen zwar zulässig, jedoch unbe-

gründet waren. Mit der Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmi-

gung rechnete er daher nicht. Grund für die Antragstellung war jeweils die in

Folge der Bearbeitungszeit des Verlängerungsantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 1

AuslG eintretende Duldungsfiktion, die für die Frauen ausgenutzt werden sollte.

Auf diese Weise sollten die zulässige Aufenthaltsdauer verlängert und eine Ab-

schiebung vermieden werden, da ein Abschiebungsvermerk ein Hindernis für

eine spätere Wiedereinreise bedeutet hätte. Dabei war das Ausländeramt der

Stadt F. gezielt für alle Anträge ausgesucht worden, weil dort

mit der längsten Bearbeitungszeit zu rechnen war.

6

Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen den Ange-

klagten einer Tat für schuldig befunden. Tatmehrheit hat es nicht angenommen,

weil der Angeklagte in den jeweiligen Einzelfällen keine gesonderten Aktivitäten

mehr entfaltet, sondern seine Tätigkeit sich auf die allgemeine Organisation des

Ablaufs beschränkt habe.

7

Die Strafe hat das Landgericht im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer

- eine erste Durchsuchung der Kanzlei des Angeklagten fand am 5. August

2002 statt - um ein Drittel gesenkt.

II.

8

Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet. Der Tatbestand des

§ 92 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. ist erfüllt. Denn

der Angeklagte hat den aus Osteuropa stammenden Ausländerinnen Hilfe ge-

leistet, unrichtige Angaben zu machen, um für sich eine Aufenthaltsgenehmi-

gung oder Duldung zu beschaffen.

9

1. Durch die unrichtige Angabe der jeweiligen Anschrift, des Aufenthalts-

zwecks sowie der Finanzierung der Reise haben die Ausländerinnen ihrerseits

den Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Dabei ist es unerheb-

lich, dass die amtlichen Antragsformulare von ihnen nicht eigenhändig ausge-

füllt worden sind. Die von den Angestellten des Angeklagten dort jeweils ange-

gebenen unrichtigen Tatsachen sind den Ausländerinnen zuzurechnen, die die

Antragsformulare blanko unterzeichnet und in dem kanzleiinternen Fragebogen

selbst falsche oder unvollständige Angaben gemacht hatten. Sie erhielten je-

weils Durchschriften der von dem Angeklagten an die Ausländerbehörde ge-

stellten Anträge (UA S. 6), aus denen die unrichtigen Angaben ersichtlich wa-

ren. Hinsichtlich des Vorsatzes der Unrichtigkeit war im Übrigen zu berücksich-

tigen, dass die Ausländerinnen bereits vor der Einreise wissentlich falsche An-

gaben zur Erlangung eines formell gültigen Touristenvisums gemacht hatten.

10

2. Die unrichtigen Angaben der ausländischen Frauen erfolgten mit dem

Ziel, eine Aufenthaltsgenehmigung - und nicht allein eine Duldung - zu erlan-

gen; die Ausländerinnen strebten eine Verlängerung ihres Aufenthalts in der

Bundesrepublik an. Dass sie hierbei den unrichtigen Angaben zu ihrem Aufent-

haltsort sowie zum Zweck und zur Finanzierung der Reise keine Bedeutung

beigemessen haben könnten, liegt fern; es bedurfte daher keiner näheren Erör-

terung durch den Tatrichter.

11

Von der Strafvorschrift des § 92 AuslG a.F. wird im Übrigen, entgegen

der Ansicht der Revision, auch die Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1

AuslG a.F. erfasst. Die Vorschrift erfasste sämtliche unrichtigen und unvollstän-

digen Angaben unabhängig von ihrer Verwendung in den ausländerrechtlichen

Verfahren und bezog das Erwirken einer Duldung ausdrücklich ein. Aus dem

systematischen Zusammenhang ergeben sich ebenso wenig wie aus der ge-

setzlichen Zielrichtung Anhaltspunkte dafür, dass unrichtige oder unvollständige

Angaben allein im Rahmen der Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung

den Tatbestand erfüllen sollten; vielmehr diente die Vorschrift gerade der Pöna-

lisierung von abstrakt gefährlichen Handlungen im Vorfeld solcher Entschei-

dungen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 378; Senge in Erbs-Kohlhaas § 92

AuslG Rdn. 37 m.w.N.).

12

Dass die Ausländerinnen - wie der Angeklagte - angenommen haben

könnten, die Anträge würden ohnehin als unbegründet abgelehnt werden, liegt

fern, denn die erst kurz zuvor eingereisten, regelmäßig sprachunkundigen Aus-

länderinnen hatten zu differenzierten ausländerrechtlichen Erwägungen weder

Anlass noch waren sie dazu überhaupt in der Lage. Das gilt insbesondere auch

für eine nähere Kenntnis des deutschen Verwaltungsverfahrens unter Einschät-

zung der voraussichtlichen Bearbeitungszeit und deren materiellrechtlichen

Folgen. Der Schluss des Landgerichts, die Angabe unrichtiger Umstände in den

Verlängerungsanträgen habe aus Sicht der Antragstellerinnen subjektiv dem

Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung dienen sollen, ist daher aus Rechtsgrün-

den nicht zu beanstanden.

13

3. Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Landgericht hinsichtlich der

Zeugin E. die Beantragung einer Duldung angenommen habe; dies sei

aber nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, das insoweit milderes

Recht sei, nicht mehr strafbar (UA S. 9, Anklagepunkt 2). Denn der Angeklagte

hat auch im Auftrag dieser Ausländerin einen Antrag auf Aufenthaltsverlänge-

rung gestellt; hierauf hat das Landgericht ersichtlich abgestellt. Die von der Re-

vision hervorgehobene Beantragung einer Duldung bezog sich dagegen auf

eine Verlängerung der Ausreisefrist, nachdem über den Antrag auf Aufenthalts-

verlängerung bereits ablehnend entschieden worden war. Eine Strafbarkeit des

Angeklagten hat das Landgericht insoweit gerade nicht angenommen.

14

4. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der

Angeklagte zu den Taten der Ausländerinnen durch die Anfertigung der mit un-

richtigen Angaben versehenen Anträge und ihre Einreichung bei der Auslän-

derbehörde Hilfe geleistet hat. Die Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen des Ange-

klagten sind diesem gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Eine eigene Täter-

schaft des Angeklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. lag ersichtlich nicht

vor, so dass es auf die von der Revision angestellten Erwägungen zur Übertra-

gung des Absichtserfordernisses auf den Tatbestand des § 92 a Abs. 1 AuslG

a.F. nicht ankommt. Eine solche liegt nach der Systematik der Regelungen

auch fern.

15

Dem Vorsatz des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er von vorne-

herein von einer Ablehnung der Anträge ausgegangen ist. Der Täter-Vorsatz

des § 92 a Abs. 1 AuslG a.F., der eine zur selbständigen Tat aufgewertete Bei-

hilfe unter Strafe stellte, bestimmt sich nach den für § 27 StGB geltenden

Grundsätzen. Der Täter handelt daher bereits dann vorsätzlich, wenn er er-

kennt, dass seine Hilfeleistung an sich geeignet ist, die fremde Tat zu fördern

(vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 27 Rdn. 8 m.w.N.). Dies war bei dem

Angeklagten der Fall, denn diesem war bewusst, dass die Ausländerinnen mit

seiner Hilfe gegenüber der Ausländerbehörde unrichtige Angaben machten, um

eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dass er selbst nicht von der Begründet-

heit der Anträge ausging, steht dem nicht entgegen. Die bei den Ausländerin-

nen selbst gegebene Motivation ihres Handelns musste der Angeklagte nicht

selbst aufweisen. Seine Vorstellung von der konkreten Eignung zur Erlangung

einer Aufenthaltsgenehmigung ist daher für den subjektiven Tatbestand des

§ 92 a Abs. 1 AuslG a.F. ohne Bedeutung (OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 378;

Senge in Erbs/Kohlhaas aaO).

16

5. Auf die von der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung hilfswei-

se vertretene Auffassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten folge bereits des-

halb aus § 92 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F., weil die Duldungsfiktion des

§ 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. nicht eingetreten sei und die Ausländerinnen sich

daher gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. ohne Aufenthaltsgenehmigung im

Bundesgebiet aufgehalten hätten, wozu ihnen der Angeklagte Hilfe geleistet

habe (vgl. auch Senge in Erbs/Kohlhaas § 69 AuslG Rdn. 2), kommt es nicht

an. Der Senat hätte allerdings Bedenken, den Begriff der unerlaubten Einreise

innerhalb desselben Gesetzes unterschiedlich auszulegen.

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6. Die Revision führt zwar zutreffend aus, dass strafbare Haupttaten in

den Fällen der Anklagepunkte 6 und 7 nicht gegeben seien; die Hilfeleistungen

des Angeklagten in diesen Fällen sind daher nicht Teil der vom Landgericht an-

genommenen einheitlichen Tat. Ein den Angeklagten beschwerender Rechts-

fehler bei der Strafzumessung liegt aber trotz der insoweit missverständlichen

Formulierungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht vor. Das Landge-

richt hat strafmildernd berücksichtigt (UA S. 24), dass lediglich in fünf Fällen

unrichtige bzw. unvollständige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde ge-

macht worden seien. Es hat somit die Hilfeleistung des Angeklagten in den bei-

den genannten Fällen aus dem Schuldumfang ausdrücklich herausgenommen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck